@ Journalist
[#51]Hallo zusammen,
hallo Jürgen,
Postordnung vom 30. Januar 1929, mit Änderungen beibehalten bis 31.7.1964:
§ 51 Zahlung der Gebühren V ... Bundes- oder Landesbehörden können nach der Annahme und dem Öffnen einer Sendung die darauf haftenden Gebühren vom Absender durch die Postanstalten einziehen lassen; dazu bedarf es bei Postkarten und Paketen eines schriftlichen Antrages, bei anderen Sendungen genügt die Rückgabe der Umschläge.
Gruß
Guntram