Thema: Auktionen: Los verkauft oder nicht verkauft ?
bovi11 Am: 17.11.2017 20:05:51 Gelesen: 9111# 9@  
@ Reinhard Fischer [#8]

Mit dem Zuschlag erlöschen m.E. alle Verpflichtungen aus den unterliegenden Geboten. Es gibt oder gab bei manchen Auktionshäusern zwar den Passus "Der Bieter ist an sein Gebot 6 Wochen gebunden", aber ich habe so meine Zweifel, ob das rechtlich wirklich zulässig ist. Schließlich kann es ja sein, dass man z.B. danach ein vergleichbares Stück gekauft hat und das Los gar nicht mehr brauchen kann.

In der Tat dürfte eine solche Bestimmung in den Geschäftsbedingungen erstens als überraschende Klausel i.S. des § 305c BGB

https://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html

anzusehen sein und zweitens verstößt sie gegen § 307 BGB

https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html

wonach Regelungen unwirksam sind, wenn diese den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Die unangemessene Benachteiligung liegt vorliegend vor allem in der langen Befristung von 6 Wochen. Der Bieter wäre hier in vielen Fällen daran gehindert, zwischenzeitlich andere adäquate Angebote anzunehmen.

Grüße

Dieter
 
Quelle: www.philaseiten.de
https://www.philaseiten.de/thema/10917
https://www.philaseiten.de/beitrag/166331