Thema: Auktionen: Los verkauft oder nicht verkauft ?
drmoeller_neuss Am: 17.11.2017 20:58:23 Gelesen: 9070# 11@  
@ Reinhard Fischer [#8]

Mit dem Zuschlag erlöschen m.E. alle Verpflichtungen aus den unterliegenden Geboten. Es gibt oder gab bei manchen Auktionshäusern zwar den Passus "Der Bieter ist an sein Gebot 6 Wochen gebunden", aber ich habe so meine Zweifel, ob das rechtlich wirklich zulässig ist. Schließlich kann es ja sein, dass man z.B. danach ein vergleichbares Stück gekauft hat und das Los gar nicht mehr brauchen kann.

Kann man in BGB § 156 nachlesen:

"Vertragsschluss bei Versteigerung"

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Nimmt der Käufer das Los nach Zahlungsaufforderung und Anlauf der gesetzten Frist nicht ab, hängt es von den Vereinbarungen mit dem Einlieferer ab, was der Auktionator damit machen kann, z.B. freihändig verkaufen. Für einen eventuellen Mindererlös kann er den "Spassbieter" verantwortlich machen und Schadensersatz fordern (wird in China wohl schwierig sein).

Zieht der Auktionator das Los oder den Zuschlag zurück, kann er sich am nächsten Tag nicht doch noch anders entscheiden.

Viele Grüsse von drmoeller_neuss, der einen Teppich aus einer Haushaltsauflösung zum zweiten Mal bei ebay eingestellen musste. Nun sitzt der zahlungsunwillige Teppichkäufer nicht in China, sondern in Braunschweig. Bitte keine sachdienlichen Hinweise, wie man den Bieter verfolgen kann, erstens überprüft ebay nicht die Anmeldedaten - man kann sich als Donald Duck in Entenhausen anmelden - und zweitens ist das H4-Level bei Teppichhändlern grösser als im Bevölkerungsdurchschnitt.
 
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