Thema: (?) (11) Recht: Gründung eines BDPh Vereins
Richard Am: 04.03.2018 09:48:23 Gelesen: 7671# 1@  
Liebe Mitglieder,

die Zahl der Vereine im BDPh nimmt weiter ab, wie zum Beispiel den Verbandsnachrichten des LV Hessen zu entnehmen ist: In den letzten neun Jahren ging die Zahl der hessischen Vereine um 14 % von 95 auf 82 zurück, die der Mitglieder um 36 % von 4.399 auf 2.813. In den anderen Landes- oder Mitgliedsverbänden dürfte es ähnlich aussehen.

(1) Ich möchte aber hier nicht das übliche "Trübsal blasen" üben, sondern fragen, welche Mitgliederzahl notwendig ist, einen Sammlerverein zu gründen, der anschliessend von einem Landesverband aufgenommen wird.

Auf der Seite des hessischen Verbands habe ich keine Satzung gefunden, aber auf der des LV Südwest, der zur Aufnahme in den Landesverband schreibt [1]:

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied können insbesondere Briefmarkensammlervereine werden. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Grund der Geschäftsordnung. Darüber hinaus kann der geschäftsführende Vorstand beschließen, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen als ordentliches Mitglied aufgenommen werden können. Natürliche und juristische Personen können auch Fördermitglied werden. Der geschäftsführende Vorstand muss einstimmig über die Aufnahme einer natürlichen oder juristischen Person entscheiden.

2. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands des LV einzureichen. Die Bewerber haben alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung ihrer Eignung als Mitglied notwendig erscheinen.

Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft werden vom geschäftsführenden Vorstand geprüft. Wird die Aufnahme abgelehnt, so hat der abgelehnte Bewerber innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Bekanntgabe der begründeten Ablehnung das Recht auf Berufung an den nächsten ordentlichen LV-Tag. Dessen Entscheidung ist endgültig.


Über eine Mindestzahl von Mitgliedern in einem Verein sagt die Satzung nicht aus. Das Vereinsrecht bestimmt bei einem eingetragenen Verein die Mindestzahl von 7 Mitgliedern bei Gründung, jedoch kann die Zahl der Mitglieder nach Eintrag des Vereins auf bis zu 3 zurückgehen:

Wann darf ein Verein 3 Mitglieder haben? [2]

Ist der Verein eingetragen, darf die Anzahl der Mitglieder unter 7 fallen. Die Mindestanzahl der Mitglieder eines eingetragenen Vereins ist 3. Ein Verein muss demnach mindestens immer 3 Mitglieder haben – dies gilt sowohl für den eingetragenen als auch für den nicht eingetragenen, den nicht rechtsfähigen, Verein.


Im Landesverband Hessen haben die Vereine in Budenheim seit 2016, in Ingelheim seit 2014 nur noch 5 Mitglieder. Der Verein in Grünberg (kein e.V. !) hatte von 2008 bis 2011 nur 2 Mitglieder, von 2012 bis Ende 2017 Null Mitglieder, ist vermutlich jetzt aufgelöst und wird noch immer auf der Seite der Mitgliedsvereine geführt [3].

(2) Die nächste Frage, die sich mir stellt: Muss ein neu gegründeter Verein in den alten Bundesländern strikt in dem Landesverband die Mitgliedschaft beantragen, der den regionalen Grenzen entspricht. In den neuen Bundesländern ist das Regionalitätsprinzip seit der Auflösung mehrerer Landesverbände schon längst nicht mehr gültig.

Ihre Meinung ist gefragt.

Schöne Grüsse, Richard


[1] http://www.briefmarken-suedwest.de/Fuer-Vereine/www_Briefmarken-Suedwest_de__LV-Handbuch_02_00__20161124__LV-Satzung.pdf
[2] https://www.buhl.de/meinverein/wann-darf-ein-verein-3-mitglieder-haben/
[3] http://www.j-gunkel.de/rb-mittelhessen/formulare/regio-mittelhessen-vereine.pdf
 
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