Thema: Ebay: Nachrichten und Informationen
Richard Am: 28.06.2009 20:23:42 Gelesen: 70287# 32@  
Seien Sie bei eBay-Bewertungskommentaren vorsichtig!

Von Axel Gronen

Wortfilter.de (20.06.09) - Mich überrascht immer wieder mal, wie wenige eBay-Mitglieder die Regeln für Bewertungskommentare kennen. Diese Unkenntnis sorgt dann für unliebsame Überraschungen: Unzulässige Kommentare und/oder Bewertungen werden von eBay entfernt.

Sehr häufig geben beispielsweise Käufer einen unzulässigen Bewertungskommentar ab, wenn sie sich betrogen fühlen. Da heißt dann z.B. im Kommentar: "Ware bezahlt, aber nie erhalten. Strafanzeige!".

Dieser Kommentar ist unzulässig, denn Bewertungskommentare dürfen keine Bemerkungen enthalten, die auf von eBay oder Strafverfolgungsbehörden eingeleitete Nachforschungen hinweisen.

Ein anderer Klassiker sind beleidigende Kommentare. Bei eBay dürfen Bewertungskommentare keine vulgäre, obszöne, rassistische, nicht jugendfreie oder im strafrechtlichen Sinne beleidigende Bemerkungen enthalten.

Diesen Kommentar halte ich für einen Verstoß gegen diesen Grundsatz:

SCHADE WENN KANACKEN DIE HIER LEBEN KEIN DEUTSCH LESEN KÖNNEN! ECHT ARMSELIG!!!!

Wer in Bewertungskommentaren andere beleidigt, riskiert nicht nur Sanktionen von eBay: Beleidigungen können gemäß § 185 StGB sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

Um angeblich vulgäre Beleidigungskommentare zu verhindern, setzt eBay einen völlig schwachsinnigen Wortfilter ein, siehe dazu meinen Bericht.

Weitere Gründe, die bei eBay zu einer Löschung der Bewertung und/oder des Kommentars führen können:

* Ein Mitglied versieht seinen Bewertungskommentar mit persönlichen Angaben über den Handelspartner (z.B. Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.).
* Innerhalb des Online-Tools „Probleme klären“ in Mein eBay verweigert der Käufer die Kommunikation und gibt stattdessen eine negative Bewertung ab.
* Ein Käufer bewertet einen Verkäufer neutral oder negativ aufgrund von zusätzlichen Gebühren oder Zöllen, die beim internationalen Handel anfallen, obwohl die Artikelbeschreibung auf diese Gebühren hingewiesen hat.
* Der Bewertungskommentar enthält Links oder Scripts.
* Ein Mitglied hat versehentlich eine negative oder neutrale Bewertung einem falschen Mitglied zugeordnet, diesen Fehler jedoch bereits behoben und die gleiche Bewertung für das richtige Mitglied abgegeben.
* Die Bewertung wurde von einer Person abgegeben, die zum Zeitpunkt der Transaktion oder der Bewertungsabgabe hierzu nicht berechtigt war (z.B. wegen Minderjährigkeit des Inhabers des Mitgliedskontos).

Eine Übersicht über die Voraussetzungen dafür, dass eBay eine Bewertung und/oder einen Bewertungskommentar löscht, finden Sie hier.

Es gibt eine Sorte von Bewertungen, die eBay grundsätzlich nicht löscht, sondern bei denen man als Betroffener nur abmahnen bzw. klagen kann: Wenn jemand eine unwahre Tatsachenbehauptung aufstellt. Wenn beispielsweise ein Käufer wahrheitswidrig behauptet: "Keine Markenware, billiges Plagiat", dann sollte und kann man als Verkäufer dagegen mit Hilfe eines Anwalts vorgehen. Das setzt natürlich voraus, dass man tatsächlich echte Markenware verkauft hat.

Wenn im Gerichtsverfahren bewiesen wurde, dass jemand eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt hatte, dann gehen normalerweise alle Gerichts- und Anwaltskosten zu Lasten des Falsch-Bewerters.

Man muss allerdings falsche Tatsachenbehauptungen von zulässigen Meinungsäußerungen und subjektiven Wertungen trennen: Wenn es im Kommentar heißt "unfreundlicher Verkäufer", dann ist das nur schwer angreifbar. Ob man jemand anderen als freundlich einschätzt, ist eine sehr subjektive Wahrnehmung, die sich schlecht gerichtlich überprüfen lässt.

(Quelle: http://www.wortfilter.de/News/news3283.html)
 
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