Thema: (?) (160) Postzustellungsaufträge und Postzustellungsurkunden Belege
Cantus Am: 23.05.2018 06:01:31 Gelesen: 95728# 67@  
Wenn eine Behörde einen Bescheid mit Postzustellungsurkunde (PZU) zustellen möchte, gibt es dafür einen speziellen Umschlag, der den Bescheid enthält und der beim Empfänger verbleibt. An diesem Umschlag befindet sich üblicherweise rückseitig eine Art Tasche, in die die PZU eingeschoben ist und vom Postzusteller entnommen wird, um mit seiner Unterschrift die Art der Zustellung zu dokumentieren. Die Rücksendung der PZU an die absendende Behörde ist insoweit kostenfrei, als diese Postdienstleistung bereits mit der Freimachung des abgesendeten PZU-Umschlages abzugelten ist. Daraus folgt, dass bei erfolgreicher Zustellung letztlich bei der Behörde nur die zurückgesamdte PZU bei den Akten verbleibt, um die Zustellung im Streitfall nach § 3 Verwaltungszustellungsgesetz gerichtsfest beweisen zu können.

Auch ein Gerichtsvollzieher stellt einen Behördenvertreter dar und ist deshalb im Gegensatz zu einer Privatperson berechtigt, eine Zustellung mit PZU zu bewirken. Hier ist eine rückgesendete PZU zu sehen, die am 28.6.1930 von Gillesheim, einer Ortschaft im Landkreis Northeim, dem Gerichtsvollzieher in Northeim vollzogen zurückgesamdt worden ist.



Viele Grüße
Ingo
 
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