Thema: Bildrechte im Internet
bovi11 Am: 31.05.2018 13:54:50 Gelesen: 9415# 4@  
@ Detlev0405 [#3]

Ich beantworte die Fragen mal der Reihe nach:

ich verwende auch nur fremdes Material unter Angabe von den notwendigen Quellen als Ergänzung einer Darstellung

Ist ein Text oder ein Foto urheberrechtlich geschützt, ist die ungenehmigte Veröffentlichung auch dann unzulässig, wenn der Urheber genannt wird. Lapidar ausgedrückt: Im Streitfall wird es nur billiger.

Nun lass mich aber mal eine sehr spezifische Frage stellen, die wohl jeden Philatelisten berührt oder berühren könnte. Es geht dabei um Ganzbelege und die Bewertung urheberrechtlicher Ansprüche. Nach dem deutschen und internationalen Urheberrecht greifen Schutzklauseln nur für "Leistungen mit Werkqualität". Damit sollten alle Ganzbelege in den verschiedenen Sammelgebieten schon von vornherein von den Urheberrechtsregeln ausgeschlossen sein ( meine Hypothese ). Da helfen auch keine Schutzfristen von 50 oder 70 Jahren.

Es geht nicht um Urheberrechte an Belegen, sondern um entsprechende Schutzrechte an der Wiedergabe von Belegen (Fotos). Beispiel: Du hast ein Buch, an dem der Autor die Urheberrechte hat und der Verlag eine Nutzungsberechtigung. Fotografierst Du dieses Buch, bist Du der Urheber des Fotos und hast die alleinigen Rechte daran.

Einfache Kopien oder Scans von Briefmarken genießen in der Regel keinen Urheberrechtsschutz, weil hier keine geistigen Schöpfungen vorliegen. Anders ist es dann, wenn beispielsweise die Briefmarken eines Jahrgangs nach einem gewissen Schema auf einer Steckkarte plaziert werden und diese Steckkarte gescannt wird. In dem Fall liegt die geistige Schöpfung in der Anordnung der Marken.

Kommt die zweite Frage nach den Urheberrechten bezüglich des veröffentlichten Bildes. Ist ein kopierter und dann veröffentlichter Beleg ein nach dem Urheberrecht schützenswertes Objekt?

siehe oben

Ist es entsprechend gekennzeichnet mit Wasserzeichen oder anderen Eigentumszeichen, würde ich es bejahen. Ohne spezielle Kennzeichnung wohl kaum, ich hätte zum Beispiel kein Problem, ein jedes Bild von einem Beleg mit Hilfe eines Editors völlig neutral zu gestalten. Und es gibt gerade bei meinem Gebiet (Luftpost Tschechoslowakei bis 1939) viele mehrfache Belege, die gleich sind ( zum Beispiel Krenge Briefe ).

Wie bereits eingangs gesagt, begründet nicht die Kennzeichnung (z.B. Wasserzeichen) den Urheberrechtsschutz, sondern die Schöpfung. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk wird nicht dadurch frei, indem man Wasserzeichen oder sonstige Merkmale entfernt. Dabei handelt es sich um ungenehmigte und unzulässige Bearbeitungen des geschützten Werks.

Grüße

Dieter
 
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