Thema: Bildrechte im Internet
bovi11 Am: 31.05.2018 15:44:16 Gelesen: 9345# 7@  
@ DL8AAM [#6]

Die recht engen Grenzen des § 51 UrhG erfordern letztlich eine Gratwanderung desjenigen, der ein Foto verwenden will. Dem Zitatzweck darf nicht lediglich die Funktion als Blickfang und beliebig austauschbares otisches Anhängsel ohne konkrete Belegfunktion zukommen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Auflage 2014 zu § 51 Rn 17 mit Verweis auf OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 915, 916).

Das übernommene Werk muß sich zudem vom eigenen Werk abheben.

Bildzitate, auch "kleines Großzitat" oder "großes Kleinzitat" genannt, dürfen nach der Rechtsprechung nicht verwendet werden, wenn sie den (eigenen) Beitrag eigentlich prägen oder ganz wesentlich tragen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Auflage 2014 zu § 51 Rn 40 mit Verweisen).

Gerade die letztgenannte Anwendungsform ist in Foren, so auch hier, meistens, jedenfalls aber oft der Fall. Zudem ist zwar das Bildzitat in der Rechtsprechung anerkannt, in § 51 UrhG nicht ausdrücklich genannt. Auch das führt zu Rechtsunsicherheiten, weil z.B. die Auslegung, wann ein Foto prägend für den Beitrag ist (und daher nicht zitiert werden dürfte), ist von der subjektiven Ansicht eines Richters abhängig.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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