Thema: Balken oder Abdeckfelder auf Belegen aller Art - ist das notwendig ?
Markus Pichl Am: 02.07.2018 23:57:14 Gelesen: 1532# 6@  
ACHTUNG SATIRE-BEITRAG

@ filunski [#5]

Es ist ja keine Rang-Ausstellung oder ein "Belege-Schönheitswettbewerb".

Hallo,

der zitierte Satz ist interessant.

Persönlich kann ich keinen Unterschied darin erkennen, ob ein Beleg innerhalb einer Rang-Ausstellung oder im Internet öffentlich gezeigt wird. Ob nun ein Dritter in der Lage ist, die Bilddatei eines öffentlich gezeigtem, ungeschwärzten Beleges auf seinem Rechner zu speichern oder ob ein Dritter die Adressen von einem ungeschwärzten Beleg innerhhalb einer Rangausstellung auf einem Notizblock abschreibt oder per Fotografie sichert und später auf seinem PC speichert, ist meiner Meinung nach selbiges. Einzig alleine das Veröffentlichen von Adressen auf Belegen reicht schon aus, egal in welcher Form dies geschieht, dass eine digitale Speicherung möglich ist.

Grundsätzlich sind also, insofern keine Einwillung von Absender und Empfänger vorliegen, selbstverständlich nur auf EU-Formular XL0815 in dreifacher Ausfertigung und das ausgefüllte Formular gilt nur dann als echt, wenn es vom zuständigen Bundesprüfer als echt geprüft wurde, Adressen zu schwärzen.

Eine vorbildliche Schwärzung des Empfänger-Namens, können wir bei dem nachstehend gezeigten Beleg erkennen. Dieser im Jahre 1851 beförderte Beleg, er ist dem neu entstandenen Sammelgebiet der "Datenschuzt-Vorläufer-Belege" zuzuordnen, stellt für jeden Datenschlumpfbeauftragten einen unverzichtbaren Höchstgenuß für die eigene Rang-Ausstellungs-Sammlung dar und er wird derzeit bei einem Auktionshaus für moderate Euros 100.- ausgerufen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Beleg im Zuschlag in höhere Sphären aufsteigen wird, ist doch vor allem die Unkenntlichmachung des Empfängernamens höchst attraktiv gestaltet bzw. in künstlerischer Hinsicht von hoher Güte und sie stammt mit großer Wahrscheinlichkeit aus dem 19. Jahrhundert, wurde vielleicht sogar schon kurz nach der Beförderung vorgenommen.



Daher bedarf es unbedingt einem Prüfergutachten, welches genau datiert, wann die Schwärzung des Empfängernamens vorgenommen wurde und darüberhinaus ist der Kunstbeirat des Minsteriums der Finanzen zu befragen, mit welcher Note die künstlerische Gestaltung zu bewerten ist.

Beste Grüße
Markus
 
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