Thema: Bildrechte im Internet
drmoeller_neuss Am: 09.08.2018 17:49:01 Gelesen: 8117# 40@  
So sensationell finde ich das Urteil gar nicht. Natürlich kenne ich nicht die Details, zum Beispiel, welche Funktion das Bild in dem Schülerreferat genau hat, ob es ein Zitat ist und ob die Quelle entsprechend angegeben wurde.

Als Urheber kann ich anderen Personen ein eingeschränktes, d.h. räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränktes Nutzungsrecht einräumen, zum Beispiel die Verwendung eines Bildes in einem bestimmten Buch oder auf einer bestimmten Webseite (siehe § 31 Abs. 1 UrhG). Jede andersweitige Benutzung ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Kopien und Scans von zweidimensionalen Vorlagen geniessen als technische Reproduktionen keinen Schutz, wenn sie nicht weiter bearbeitet wurden. Es muss eine gewisse geistige Schöpfungshöhe vorliegen. Das Drücken des Knopfes am Scanner reicht dazu nicht aus, vielmehr muss das Bild schon nachbearbeitet sein, zum Beispiel Plattenfehler mit farbigen Pfeilen gekennzeichnet sein.

Allerdings kann man mit einem Scan auch das Urheberrecht nicht umgehen. Wenn das Original geschützt ist, ist es die zweidimensionale Reproduktion ebenfalls.

Für Briefmarken-Foren halte ich einfache Scans von Briefmarken unkritisch. Wer Fotos in seinen Beiträgen verwendet, sollte entweder selbst der Urheber sein oder über "wasserdichte" Nutzungsrechte verfügen.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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