@ Meinhard
[#1]Hallo Meinhard ,
ich bin der Meinung, das der Prüfer in dem Moment, wo er die Bemerkung "Gute Erhaltung" im Attest bescheinigt, differenzieren muss. Die gute Erhaltung kann sich ja nur auf die Bildseite beziehen, der rückseitige Falz hätte dann auch vermerkt werden müssen. Auch Unterlassung kann eine Irreführung sein.
Gruß
Detlev