Thema: Neues von der BDPh Strukturkommission
Richard Am: 20.11.2018 09:17:38 Gelesen: 35210# 66@  
Nach Jürgen Herbst hat sich jetzt auch Jürgen Häsler als zweites Mitglied der Strukturkommission gemeldet:


Hallo allerseits,

anbei ein Auszug eines von mir verfassten Schreibens an den LV Südwest:

Anforderung der Arbeitsergebnisse der Strukturkommission des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. für die Mitglieder des BSC Villingen e.V.

Sehr geehrte Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Landesverbandes Südwestdeutscher Briefmarkensammlervereine im Bund Deutscher Philatelisten e.V.,
sehr geehrter Herr [Name], sehr geehrter Herr [Name], sehr geehrter Herr [Name],
sehr geehrter Herr [Name],
diesen Brief schreibe ich Ihnen in meiner Eigenschaft als Vorsitzender des Briefmarkensammlerclubs Villingen (Schwarzwald) e.V. und nicht in meiner Eigenschaft als Mitglied der Strukturkommission des Bundes Deutscher Philatelisten e.V.

Nachdem ich meinen Vortrag „Strukturwandel im BDPh – Mythos oder Wirklichkeit ?“ zu den Arbeitsergebnissen der Strukturkommission des BDPh nach der Premiere in Sindelfingen ein zweites Mal im Rahmen des regulären monatlichen Vereinsabends des Briefmarkensammlerclubs Villingen e.V. gehalten habe, sind Mitglieder des BSC Villingen an mich mit dem Wunsch herangetreten, die von mir während des Vortrages zur Verfügung gestellten Ausdrucke des Strukturkonzeptes zum genaueren Studium mitnehmen zu dürfen. Diesem verständlichen Ansinnen konnte ich leider nicht entsprechen, da diese Arbeits-Ergebnisse der Kommission den Mitgliedern des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. noch nicht offiziell zur Kenntnisnahme und weiteren Diskussion zur Verfügung gestellt wurden.

Die Mitglieder des BSC Villingen brachten hierfür jedoch keinerlei Verständnis auf.

In der Tat ist das von der Strukturkommission erarbeitete Konzept Eigentum des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. und damit indirekt auch Eigentum der Mitglieder des Bundes, dies sind die Einzelmitglieder des Bundes sowie die Landesverbände, der Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften und die Deutsche Philatelisten-Jugend.

Selbstverständlich haben alle Mitglieder der Kommission ehrenamtlich gearbeitet, trotzdem sind der Kommission und damit auch dem Bund Deutscher Philatelisten e.V. Kosten durch die Erstattung von Fahrtkosten und der Kosten der Hotelübernachtungen entstanden. Durch die große Entfernung meines Wohnortes Freiburg von Essen musste ich also an 3 Wochenenden jeweils mehr als 1000 km in Form einer PKW-Fahrt hinter mich bringen, da ich aus beruflichen und privaten Gründen die Deutsche Bahn AG nicht nutzen konnte. Allein bei mir selbst sind Kosten von ca. EUR 1000,-- angefallen, und das, obwohl der Bundesvorstand auf seiner Sitzung Ende April 2018 die Reisekostenerstattung für PKW-Fahrten zur Einsparung von Kosten um ein Drittel gekürzt hat, wofür ich großes Verständnis aufbringe. Denn ansonsten hätte man die Erstattung auf das jeweils günstigste Verkehrsmittel deckeln müssen, denn eine konsequent sparsame Verwendung der vorhandenen Mittel ist Voraussetzung, um den Haushalt des BDPh zu stabilisieren.

Die Mitglieder eines jeden Vereines haben gegenüber ihrem Vereinsvorstand ein Auskunfts-, Einsichtnahme- und ein Informationsrecht bezüglich wichtiger Vereinsangelegenheiten.

Nach § 27 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch findet auf die Geschäftsführung des Vorstands unter anderem auch § 666 BGB Anwendung. Bereits vor einiger Zeit hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 11.11.2002, Az. II ZR 125/02) aufgrund dieser Gesetzeslage entschieden, dass den Vereinsmitgliedern gegen den Vorstand in der Mitgliederversammlung daraus ein Auskunftsrecht über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zusteht.

[Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.]

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass dieses Informationsrecht seine Grenze nur in einem (vorrangigen) berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Vereins zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr findet.

In dem Beschluss vom 21.06.2010 (Az. II ZR 210/09) hat der BGH festgestellt, dass einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts auch außerhalb der Mitgliederversammlung das oben dargestellte Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zusteht, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Und genau dieses Recht wollen die Mitglieder des BSC Villingen e.V wahrnehmen.
Sie sind der Ansicht, dass sie für die EUR 638,06, die der Schatzmeister des BSC im Jahr 2018 an Bundes- und Landesverbandsbeiträgen an den LV Südwest überwiesen hat, mehr erwarten dürfen als „nur“ den Bezug der Verbandszeitschrift „philatelie“. Die Kosten der Strukturkommission wurden auch mit den Mitgliedsbeiträgen des BSC Villingen e.V. beglichen, weswegen die Mitglieder des BSC Villingen auch ein Anrecht auf Kenntnis der Arbeitsergebnisse der Strukturkommission haben.

Allerdings können die Mitgliedsrechte des BSC Villingen beim BDPh (im Gegensatz zu den Direktmitgliedern) nur durch den LV Südwest geltend gemacht werden, da der BSC Villingen im Gegensatz zum LV Südwest gar nicht Mitglied des Bundes ist.

Deshalb darf ich Sie alle in ihrer Eigenschaft als geschäftsführender Landesvorstand höflich bitten, beim Bundesvorstand die Freigabe der 14-seitigen Powerpoint-Präsentation zum Strukturkonzept und des Satzungsentwurfes zu Informationszwecken für die Mitglieder des BSC Villingen zu erwirken. Beide Dokumente können ohne weiteres als PDF-Dokument an die obenstehende E-Mail-Adresse geschickt werden.

Selbstverständlich sichere ich zu, die zur Verfügung gestellten Informationen nur an die Mitglieder des BSC Villingen zu versenden, eine Weitergabe an unbefugte Dritte sowie eine Veröffentlichung erfolgt nicht. Sollte der Bundesvorstand Ihrer Bitte um Freigabe und Übersendung der Dateien nicht entsprechen, so teilen Sie mir bitte den Grund für diese Weigerung mit. In diesem Falle möchte ich bereits jetzt um ein persönliches Gespräch mit dem Justiziar des Bundes Deutscher Philatelisten e.V., Herrn Dr. [Name], bitten, um gemeinsam mit ihm die Rechtslage zur erörtern.

Auch wenn mein Schreiben eine höflich geäußerte Bitte sein mag, so kann und darf ich Ihnen nicht verschweigen, dass der Vorstand des BSC Villingen erwartet, dass dieser Bitte zeitnah entsprochen wird. Der Vorstand plant, allen 27 Mitgliedern mit dem für Mittwoch, 19. Dezember 2018 geplanten Versand der Vereinsunterlagen für 2019 Ausdrucke des Strukturkonzeptes und des Satzungsentwurfes zur Verfügung zu stellen.

Sollten diese Unterlagen jedoch nicht bis zum Stichtag bei uns vorliegen, würden bei mir und meiner Vorstandskollegin ernsthafte Zweifel daran entstehen, dass Landesverband und BDPh überhaupt ein Interesse an einer weiteren Mitgliedschaft des BSC Villingen e.V. haben. Für diesen Fall wird der Vorstand der im ersten Quartal 2019 stattfindenden Mitgliederversammlung vorschlagen, den Landesverband Südwestdeutscher Briefmarkensammlervereine und damit auch den Bund Deutscher Philatelisten zum 31.12.2019 zu verlassen.

In der Hoffnung auf eine positive Antwort verbleibe ich Ihr

Jürgen Häsler
Briefmarken-Sammlerclub Villingen / Schwarzwald e.V.
1. Vorsitzender
 
Quelle: www.philaseiten.de
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