Thema: Ebay: Kauf von Privat entsprach nicht der Beschreibung
Sammelfreak Am: 24.09.2009 16:40:25 Gelesen: 14635# 2@  
So hab auch schon ein wenig gefunden was bei dem Fall zutreffend ist. Bissel lang aber gut find ich.

Sachmängelhaftung, Ausschluss bei Privatverkauf

1.
§ 444 BGB "Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel *arglistig verschwiegen* oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

Trifft zu da der Riss nicht beschrieben wurde

-> Der Verkäufer hat hinsichtlich der Warenbeschreibung eine Garantie abgegeben. Die Richtigkeit seiner Beschreibung kann er natürlich nicht ausschließen.

2.
Grundsätzlich muss angebotene Ware der Beschreibung entsprechen. Wenn die Ware als defekt angeboten wird, weiß der Käufer, was er kauft. Ansonsten darf der Käufer erwarten, dass die Ware ihren Zweck erfüllt, d. h. der Füller schreibt, man auf dem Fernseher ein Bild sieht. Der Gewährleistungsausschluss soll den Privatverkäufer davor schützen, dass der Käufer drei Monate später Ersatz für einen kaputt gegangenen Artikel verlangt.

Eine "arglistige Täuschung" des Käufers und verschweigen von bekannten und offensichtlich von Anfang an vorliegenden Mängeln (z. B. Buch mit fehlenden Seiten) ist selbstverständlich auch dem Privatverkäufer nicht erlaubt.

3.
http://pages.ebay.de/rechtsportal/kae...

e. Wie lang ist die Gewährleistungsfrist und kann der Verkäufer diese ausschließen oder verkürzen?

Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung für die Ware grundsätzlich völlig ausschließen. Hierzu ist jedoch ein entsprechender Hinweis auf der Artikelseite erforderlich. Ein Gewährleistungsausschluss ist allerdings unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel verschweigt oder bewusst falsche Angaben über den Zustand des Artikels macht.

4.
Ebay Recht - Verträge bei eBay

http://www.internetrecht-rostock.de/ebay_garantie.htm

ebay: "Keine Garantie nach EU-Recht" ist kein wirksamer Gewährleistungsausschluss

In vielen ebay-Auktionen sieht man Formulierungen, wie "nach neuem EU-Recht keine Garantie" mit der die Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausschließen möchten. Über die allgemeinen Voraussetzungen, wann ein Gewährleistungssauschluss wirksam und möglich ist, finden Sie weitergehende Informationen in unserem Beitrag: "Die Wirksamkeit des Ausschlusses von Gewährleistungsrechten bei ebay."

Etwas anders kann es jedoch bei der Verwendung des Wortes "Garantie unter Hinweis auf das "neue EU-Recht"" aussehen.

Grundsätzlich können private Verkäufer die Gewährleistung beim Angebot von Gebrauchtwaren ausschließen. Gemäß § 444 BGB ist der Haftungsausschluss wirksam, außer der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Rechtlich ist es etwas vollkommen anderes, ob die Gewährleistung oder die Garantie ausgeschlossen wird.

Die Gewährleistung bezieht sich auf Sachmängel gemäß § 434 BGB. Eine Garantie stellt jedoch eine ausdrückliche Zusage für die Beschaffenheit einer Sache dar und ist somit ein Unterfall der vereinbarten Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass eine bestimmte Beschaffenheit von den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Die Anforderungen hierfür sind relativ hoch. Die Standardkommentierung des Bürgerlichen Gesetzbuches vertritt hier eine auf ersten Blick eindeutige Ansicht, soweit eine Garantie ausgeschlossen wird. Es heißt insofern: "Ohne Garantie bedeutet in der Regel keinen Haftungsausschluss, sondern höchstens die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB" (Palandt, § 444, Rd-Nr. 19).

Der Verkäufer schließt somit eine Garantiehaftung für eine vereinbarte Beschaffenheit aus, haftet jedoch für die übrigen Sachmängel des § 434 BGB, demzufolge ist eine Sache erst dann mangelfrei, sobald eine Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart wurde, wenn sie sich nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet

oder

wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Somit kann eine Formulierung, die lediglich einen Garantieausschluss beinhaltet, zum Bumerang für den Verkäufer werden, der sich plötzlich einer vollen Gewährleistungspflicht gegenüber sieht. Diesbezüglich sind uns Ansichten von deutschen Gerichten bekannt, die dies durchaus so sehen. Gegen diese Kommentaransicht, der zum Teil auch die Gerichte folgen, spricht die Tatsache, dass die Klausel bei ebay durchaus nicht unüblich ist und durch den Verkäufer so gemeint und durch den Käufer so verstanden wird, dass der Gegenstand unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft wird.

Ob eine derartige Interpretation dieser Formulierung, immerhin sind es meist juristische Laien, die gerade im privaten Bereich Waren unter Ausschluss der Gewährleistung anbieten, durchsetzbar ist, hängt im Einzelfall vom jeweiligen Gericht ab. Das Landgericht Berlin (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.03.204, Az.: 18 O 533/03 ) hatte eine derartige Klausel sehr wohl als allgemeinen Gewährleistungsausschluss verstanden. Gleiches gilt in einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Kamen. Die Formulierung "Es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie" ist vom Landgericht Osnabrück, Urteil vom 25.11.2005 AZ: 12 S 555/05 jedenfalls als wirksamer Gewährleistungsauschluss angesehen worden. Vorsicht geboten ist bei einer Formulierung, die die Sachmängelhaftung ausschließt. Die Formulierung "das Fahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung verkauft" wurde als unwirksam nach dem Urteil des Oberlandesgericht Hamm, 28 U 147/04 vom 10.02.2005 angesehen, da hier die Haftung ausgeschlossen wurde, was nicht möglich ist.

Aktuell:

Auf Grund aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Einschränkung der Gewährleistung auch für Privatverkäufer nicht mehr durch einfache Formulierungen zu regeln. Wir können Ihnen an dieser Stelle daher leider keinen Formulierungsvorschlag mehr im Rahmen unseres Internetauftrittes unterbreiten, stehen Ihnen für eine konkrete Beratung jedoch gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

30. Ich will eine Ware verkaufen, die defekt ist oder Mängel hat - wie ist es kann mit der Gewährleistung?

Kein Problem! Sie müssen Mängel und Defekte nur ausreichend beschreiben. Niemand kann ein funktionierendes Gerät verlangen, wenn ein Defektes angeboten wurde.

Erstmal dazu das sind gute Aussagen, zu meinen Fall ich sehe gute Chancen.

mfg
Martin
 
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