@ Sammelfreak
[#1]Werden offensichtlich erkennbare Mängel nicht beschrieben, hilft dem privaten Verkäufer auch nicht der Gewährleistungsausschluss.
Der Verkäufer sollte um Rückabwicklung gebeten werden, notfalls mit dem Hinweis, dass offensichtlich arglistig verschwiegene Mängel u.a. zum Rücktritt berechtigen. Hat bei mir bisher immer funktioniert.
Sollte der Verkäufer nicht zur Rückabwicklung bereit sein, würde ich negativ bewerten und gut ist.
Bei teuren Stücken fordere ich immer noch bessere Scans, auch von der Rückseite, an.
MFG
Rechtsanwalt
Dr. Helmut Knapp