Thema: Definition der neuen Bund-Automatenmarken im Pilotversuch ab Dezember 2018
GR Am: 14.01.2019 18:18:07 Gelesen: 28303# 58@  
Manchmal hilft ein Blick in das Gesetz.

Der Begriff "Postwertzeichen" ist in § 43 des Postgesetzes (PostG) definiert:

Postgesetz (PostG)

§ 43 Postwertzeichen

(1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck "Deutschland" auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe solcher Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen hervorzurufen.

(2) Die Vervielfältigung und Verwendung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Postdienstleistungen bedarf dessen Erlaubnis. Für die Entscheidung über die Erlaubnis erhebt das Bundesministerium der Finanzen von den Anbietern von Postdienstleistungen Gebühren und Auslagen. Es werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Gebühr zu regeln.

Danach sind Postwertzeichen diejenigen vom Bundesministerium der Finanzen genehmigten Briefmarken etc. die den Aufdruck "Deutschland" tragen. Die "Deutsche Post AG" mag eigene Gebührenmarken (Paketmarken, Labels, etc.) als Entgelt für die Beförderung von Briefen, Karten, Streifbändern oder Päckchen und Paketen herausgeben und verkaufen, nur sind diese solange keine "Postwertzeichen", wie sie nicht die Aufschrift "Deutschland" tragen und vom Bundesministerium der Finanzen erlaubt sind.

Das soll niemanden davon abhalten solche Aufkleber zu sammeln. Postwertzeichen der Bundesrepublik Deutschland sind sie nur, wenn die Vorgaben nach § 43 PostG erfüllt sind. Nur wo "Deutschland" drauf steht ist auch ein Postwertzeichen drin.

Beste Grüsse
Gerhard
 
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