Thema: Definition der neuen Bund-Automatenmarken im Pilotversuch ab Dezember 2018
DL8AAM Am: 18.01.2019 15:56:07 Gelesen: 27184# 71@  
@ GR [#70]

Hierzu einmal eine Frage zum Grundverständnis des §43 PostG:

Handelt es sich bei den eigentlichen, ursprungsgenehmigten "BMF-Briefmarken" nur die [naßklebenden] Erst-Ausgaben? Ich meine mal gelesen zu haben, dass es sich bei den später verausgabten SK-Versionen nur um genehmigungsfreie (?) "Nachverwendungen" - in Eigenregie der DPAG - eines genehmigten BMF-Musters handelt? Wie bei "Deutschland"-Ganzsachen? Stimmt das? Wobei dann ja eigentlich auch nur der reine Bildanteil "BMF-ig" sein kann? Nicht der SK-typische neue weisse, gestanzte Rahmen? Wie die Form und Bedruckung von "Deutschland"-Ganzsachen(umschlägen) [hier ist ja der gesamte Umschlag das "Postwertweichen" und nicht nur der eingedruckte "Wertstempel"].

Die bisherigen ATM mit Aufdruck Deutschland fallen unter den §43 PostG? (Wenn ja, sind diese dann auch kunstbeirats-pflichtig gewesen?) Der Bildinhalt der neuen ATM trägt ja auch nur ausschließlich die Aufschrift Deutschland. Die Form des weissen Randes um das (falls BMF-genehmigungspflichtig) Bild ist ja irrelevant, wie ja auch die weitere, individuelle Bedruckung des "Formulars" im Automaten (wie bei den bisherigen [BMF-genehmigten?] ATM?)?

Viele Fragen.

Gruß
Thomas
 
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