Thema: Definition der neuen Bund-Automatenmarken im Pilotversuch ab Dezember 2018
GR Am: 13.02.2019 10:18:39 Gelesen: 25875# 91@  
Das Bundesministerium der Finanzen hat mir mit Schreiben vom 11.02.2019 folgendes mitgeteilt:

"auf Ihr Schreiben vom 16. Januar 2019 nehme ich Bezug.

Sie werfen unter Hinweis auf eine Abbildung die Frage auf ob das der Abbildung zugrunde liegende Original als Postwertzeichen im Sinne des $ 43 Postgesetz anzusehen wäre.

Vom Bundesministerium der Finanzen werden Rechtsausktinfte, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, grundsätzlich nicht erteilt (vgl. $ 14 Absatz 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien). Vor diesem Hintergrund erfolgen die nachstehenden allgemeinen Hinweise:

Eine Legaldefinition von Postwertzeichen ist mir nicht bekannt.

Postwertzeichen im traditionellen Verständnis sind Marken und Aufdrucke, die primär der Freimachung von Postsendungen dienen. Neben den Briefmarken zählen hierzu Automatenmarken sowie die Aufdrucke auf Postkarten und Briefen, soweit diese die bildliche Darstellung eines ausgegebenen Postwertzeichens zum Gegenstand haben (vgl. Stern Kommentar des PostG, CH Beck München 2000, $ 43 Rdz. 7).

Wenn diese Merkmale vorliegen, spricht meines Erachtens aus Rechtsgründen nichts dagegen, das Vorliegen eines Postwertzeichens im Sinne des $ 43 Postgesetz anzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag...."

Der entscheidende Hinweis dürfte hier sein "Neben den Briefmarken zählen hierzu
Automatenmarken sowie die Aufdrucke auf Postkarten und Briefen, soweit diese die bildliche Darstellung eines ausgegebenen Postwertzeichens zum Gegenstand haben".

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Automatenmarken, die keine bildliche Darstellung eines ausgegebenen Postwertzeichens zum Gegenstand haben keine Postwertzeichen sind.

Da die bildliche Darstellung auf dieser Automatenmarke/Internetmarke/Label keinem ausgegebenen Postwertzeichen entspricht, ist es kein Postwertzeichen i.S. von § 43 PostG.

Beste Grüsse
Gerhard
 
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