Thema: Definition der neuen Bund-Automatenmarken im Pilotversuch ab Dezember 2018
DL8AAM Am: 13.02.2019 13:10:31 Gelesen: 25727# 96@  
@ Baber [#94]

Die Abbildung von Postwertzeichen bezieht sich nur auf Ganzsachen und nicht auf Automatenmarken

... sonst stände dort "und" und nicht "sowie" ;-)

Und selbst wenn, das "Deutschland-Bild" der aktuellen Versuchs-ATM stammt von einer bereits herausgegebenen "Deutschland-ATM":

*)

Es wurde lediglich die Größe des "Deutschland-Bildes" etwas verändert (was auch bei übernommenen Selbstklebenden und Ganzsachen bereits gemacht wurde) bzw. "reingezoomt" und das blaue "Aufdruckfreifeld" wurde verschoben, auch wenn es bei der aktuellen ATM (noch?) nicht dafür genutzt wird.

Der Zudruck zum "Deutschland-Bild" sowie Form des Formulars sind ja auch vollkommen unerheblich, denn ansonsten würden ja auch Ganzsachen, die ja als Ganzes das Postwertzeichen darstellen (und nicht der Wertstempel), rausfallen. Ebenso Selbstklebende, deren Form des "weißen Randes" auch von den BMF-Ausgaben abweicht. Weitere Angaben - neben dem Werteindruck - wie individuelle Geräte- und Seriennummern, Standorte oder Logos (auch Sonderanlasstexte) sind bei ATM weltweit eher die Regel, als die Ausnahme, teilweise wird sogar das Verkaufsdatum als Information mit eingedruckt - was alles nicht an der ATM-Eigenschaft kratzt.

Im Prinzip hat Gerhard damit die Postwertzeicheneigenschaft dieser Versuchs-ATM uns höchst offiziell und ministeriell bestätigen lassen.

Aber die für mich wirklich interessante Aussage dieser BMF-Klarstellung ist, dass das Ministerium Automatenmarken hiermit nun sogar als vollwertige Postwertzeichen nach §43 Postgesetz bestätigt hat, obwohl diese - trotz des Eindrucks "Deutschland" - eben keine "BMF-Ausgaben" sind und auch nicht die Weihen des Kunstbeirats haben, sondern komplett so auf den "Mist" der Post, erst der Bundespost und nun der Deutschen Post AG, gewachsen sind. Diese Postwertzeicheneigenschaft "im eigentlichen (gesetzlichen) Sinn" hatte das Ministerium bis dato ja immer etwas abweichend zur philatelistischen Definition gesehen (siehe Kapitel 2.2 in [1] - obwohl andere offizielle Unterlagen diese bereits als „Automaten-Postwertzeichen“ (APWz) bezeicht haben). Nun ist das klargestellt. Wobei der Ministerialmitarbeiter hier selbst schreibt, dass eine Legaldefinition von Postwertzeichen nicht bekannt sei und er auch vom "traditionellen Verständnis" spricht, sich dabei aber trotzdem ausdrücklich auf den §43 PostG beruft. D.h. der MICHEL dürfte nun - wenn er denn wollte - die ATM wieder zurück in den Bund-Hauptteil aufnehmen und sie müssten nicht mehr als "Back of the Book Stamps" ihr Dasein fristen. Danke Gerhard, alle ATM-Sammler werden es Dir danken. ;-)

Gruß
Thomas

[1] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2016/10/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-Briefmarken-Zeitenspiegel-Wohltaeter-Kunstwerke.html

*) Abbildungen aus dem Internet (DBZ) und von Pete
 
Quelle: www.philaseiten.de
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