Thema: Definition der neuen Bund-Automatenmarken im Pilotversuch ab Dezember 2018
GR Am: 19.02.2019 12:49:22 Gelesen: 25117# 108@  
In Ergänzung zu meinen bisherigen Ausführungen hier die Ausführungen aus dem Beck´schen Kommentar zum Postgesetz von Badura ua., auszugsweise, der zuletzt 2004 überarbeitet wurde.

„Im Zuge der Postreform II von 1994/1995 wurde die Deutsche Bundespost aufgelöst und die früheren Sondervermögen (gemeint: des Bundes) in Aktiengesellschaften umgewandelt (Art. 143 b Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 PostUmwG.“

Damit endete die Funktion der „Deutsche Bundespost“ als Behörde.

„Die Ausgabe von Postwertzeichen war über § 3 Abs. 1 S. 1 des PostG in der Fassung des PTNeuOG war weiterhin dem Bundesminister für Post und Telekommunikation als hoheitliche - also behördliche - Aufgabe zugewiesen.“

„Zwischen dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und der Deutsche Post AG wurde ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Ausgabe von Postwertzeichen gemäss § 54 ff VwVfG geschlossen, der der Deutsche Post AG mit Wirkung zum 01.01.1995 dem Unternehmen massgeblichen Einfluss auf Gestaltung und Programmstruktur der Postwertzeichen einräumte und behielt ihm die Verwendung ausschliesslich vor. Dennoch betonte § 3 Abs. 4 des Vertrages ausdrücklich, dass das Recht des Bundesministers für Post und Telekommunikation zur Ausgabe der Postwertzeichen hiervon unberührt bleiben sollte.“

„Dieser Vertrag ist mit dem Inkrafttreten des neuen Postgesetzes (PostG) am 01.01.1998 ausgelaufen. Er erhielt jedoch Folgevereinbarungen, die bei marginärer Neuverteilung der Aufgaben am Ausgaberecht des Bundesministeriums der Finanzen als Nachfolger des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation gemäss § 43 Abs. 1 festhielt. Auch am ausschliesslich der Deutsche Post AG in § 54 eingeräumten Recht zur Nutzung wird weiter festgehalten. Der heute geltende Vertrag hat eine Laufzeit bis zum Ende der Exklusivlizenz am 31.12.2007“

Anmerkung: Da der Kommentar im Jahr 2004 letztmals überarbeitet worden ist, können neuere gesetzliche oder öffentlich-rechtliche Vertragsregelungen noch nicht enthalten sein. Ich gehe aber davon aus, dass es entsprechende Nachfolgeverträge gibt.

Unter „C. Erläuterungen 1. Ausgabe von Postwertzeichen“ wird ausgeführt:

„Postwertzeichen sind Marken und Aufdrucke, die primär der Freimachung von Postsendungen dienen. Neben den Briefmarken zählen hierzu auch die Automatenmarken sowie die Aufdrucke auf Postkarten und Briefen, soweit sie ein hoheitlich ausgegebenes Postwertzeichen wiedergeben.“

Bezüglich des Aufdrucks „Deutschland“ wird ausgeführt:

„Alle Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutschland“ fallen unter die alleinige Ausgabebefugnis des Bundesministeriums der Finanzen.“

weiter:

„Ausgabe und Verwendung von (Post)Wertzeichen, Vignetten und Privatpostmarken ohne den Aufdruck „Deutschland“ stehen allen privaten Anbietern von Postdienstleistungen offen. Diese sind mit Postwertzeichen im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 aber nur eingeschränkt vergleichbar. Zum einen finden sie nur unternehmensintern bzw. im Rahmen entsprechender Vereinbarungen zwischen vertraglich verbundenen Unternehmen Anerkennung. Zum anderen können hiermit keine grenzüberschreitenden Postsendungen zwischen den Mitgliedsstaaten des 1874 gegründeten Weltpostvereins nach Art. 6 WPV Peking 1999 (BGBl. 2002 II. S. 1446) freigemacht werden. Solange von
staatlichen Stellen Postwertzeichen ausgegeben werden, bleibt diesen Privatpostmarken die nach Art. 105 Abs. 1 der Vollzugsordnung zum WPV (Weltpostvertrag) erforderliche Anerkennung versagt.“

Massgeblich erscheint mir hier diese der oben zitierten Passagen:

„Postwertzeichen sind Marken und Aufdrucke, die primär der Freimachung von Postsendungen dienen. Neben den Briefmarken zählen hierzu auch die Automatenmarken sowie die Aufdrucke auf Postkarten und Briefen, soweit sie ein hoheitlich ausgegebenes Postwertzeichen wiedergeben.“

Postwertzeichen im Sinne des § 43 PostG kann demnach nur sein, was „hoheitlich“, also von einer staatlichen Behörde, als Postwertzeichen ausgegeben worden ist. So war der Begriff „Postwertzeichen“ bei den altdeutschen Staaten, beim Norddeutschen Postbezirk, beim Deutschen Reich und in der BRD, solange die Post staatlich organisiert war und eben jetzt, bezogen auf alle zur Freimachung von Postsendungen Briefmarken und Automatenmarken mit dem Aufdruck „Deutschland“ als Bezeichnung für ein in ganz Deutschland gültiges Postwertzeichen, das auch international im Rahmen des WPV als solches anerkannt ist.

Ob das Bundesministerium der Finanzen den „Aufkleber“ der Deutsche Post AG, auf dem das Bild einer nicht verausgabten Briefmarke aufgedruckt ist, als Postwertzeichen i.S. von § 43 PostG genehmigt hat, werde ich dort noch erfragen. Diesen Nachweis könnte allerdings auch die Deutsche Post AG durch Vorlage eines entsprechenden Genehmigungsbescheides des Bundesministeriums der Finanzen leicht erbringen, so es einen solchen gibt.

Beste Grüsse
Gerhard

Bis hierher war die Auskunft gebührenfrei. :-)
 
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