Thema: DPAG: Neuregelung des Warenversandes ins Ausland
Journalist Am: 09.03.2019 12:03:29 Gelesen: 27165# 7@  
Hallo an alle,

in obigen Beiträgen geht immer wieder die Angst um, das normale Briefsendungen oder Einschreiben mit Wareninhalt ins Ausland nun von der Deutschen Post AG zurück geschickt werden könnten, da Sie angeblich gegen die AGB verstoßen - wer kann mir denn hier überhaupt einen solchen Beleg zeigen, der nachweislich aufgrund des erfühlten Inhalts von der Deutschen Post beanstandet und zurück geschickt wurde ????

Denn aufgrund des Briefgeheimnisses darf die Post ja solche Sendungen nicht öffnen, um festzustellen, ob hier Waren verschickt werden!

Nur vom Aussehen her oder der Verpackung auf den Inhalt zu schließen und dran festzumachen, ob es sich um eine Ware oder ein zu verschickendes Dokument handelt, passt nicht gerade zum Briefgeheimnis.

Zu Prüfzwecken geöffnet werden dürfen nur Büchersendungen, Pressesendungen, Dialogpost und Blindensendungen, ob sie die Bestimmungen für die "Portoermäßigung" erfüllen.

Ich bin sogar bereit, für den ersten, der mir hier so einen Beleg eines Briefes, der ins Ausland gehen sollte und von der Deutschen Post AG mit eindeutigen Vermerken versehen ist, das der Inhalt eine Ware und kein Brief ist, 10,00 Euro Belohnung auszusetzen !

Ich bin mir aber sicher, das mir auch bis Ende des Jahres kein einziger so eine Sendung im Original vorlegen kann, die wegen Verstoßes gegen die AGB International (also Inhalt Ware statt Dokument) von der Post zurück geschickt wurde.

Jeder mag sich aus diesen Aussagen heraus sein eigenes Bild machen, wie mit diesen Bestimmungen umzugehen ist.

Viele Grüße Jürgen
 
Quelle: www.philaseiten.de
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