Thema: Recht: Die Datenschutz-Grundverordnung DSGVO - erste Ergebnisse aus Vereinen
bovi11 Am: 26.04.2019 09:22:22 Gelesen: 4810# 16@  
Es ist nicht praktikabel, dass Vereine einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen

Das dürfte fast keinen Verein betreffen, denn gegenüber der bisherigen Datenschutzverordnung hat sich praktisch nichts geändert.

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht bei Unternehmen (oder Vereinen), bei denen mindesten 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befaßt sind. Bei Unternehmen (oder Vereinen), die nicht automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten dann erforderlich, wenn damit in der Regel mindestens 20 Personen befaßt sind (§ 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG).

Ettig/Bausewein in Tim Wybitul - EU-Datenschutz-Grundverordnung, 1. Auflage 2017 zu Art. 37 Rn 4 ff

Die beschriebenen Voraussetzungen werden auf so gut wie keinen Verein zutreffen. Insofern wird auch hier mal wieder heiße Luft gedroschen.
 
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