Thema: Die neue BDPh Satzung ab 29.09.2019
drmoeller_neuss Am: 07.05.2019 18:16:31 Gelesen: 3708# 6@  
Die Einzelmitglieder sind für den BDPh eine wichtige Mitgliedsgruppe, tragen sie doch etwa zu einem Drittel der Beitragseinnahmen bei, obwohl sie nur ein Zehntel der Köpfe im BDPh repräsentieren.

Ich möchte an dieser Stelle darüber nicht weiter diskutieren. Viele Sammler entscheiden sich bewusst für eine BDPh-Direktmitgliedschaft, obwohl sie die gleiche Leistung über einen der von den meisten Landesverbänden angebotenen "Philaservice-Vereinen" viel günstiger haben könnten. Auch das Sterben der Ortsvereine im ländlichen Raum lässt sich beim besten Willen nicht aufhalten, so dass als Alternative die Direktmitgliedschaft sinnvoll ist.

Macht es daher Sinn, den Einzelmitgliedern ihre wenigen Rechte zu rauben, oder sollte man sie lieber auf Augenhöhe mit den Verbänden bringen? Die kleinen Landesverbände vertreten deutlich weniger Mitglieder und sind trotzdem im Verwaltungsrat des BDPh vertreten.

Meine Änderungswünsche an die Satzung:

1. Ein Quorum für die Unterstützung von Anträgen von Einzelmitgliedern ist sicherlich sinnvoll, damit eine Hauptversammlung nicht durch eine sinnlose Anzahl von Einzelanträgen gesprengt werden kann. Richard Ebert kann als Forenbetreiber ein Lied davon singen, wieviel Arbeit wenige uneinsichtige Sturköpfe und Querulanten machen können.

Mir scheint eine Zahl von 5 Unterstützern als angemessen, 20 ist viel zu hoch.

2. Es ist nicht einzusehen, warum die nicht abgerufenen Stimmen der Einzelmitglieder den Landesverbänden zugerechnet werden, mit denen die Einzelmitglieder überhaupt nichts zu tun haben. Bei der geografischen Zuordnung dürfte Streit vorprogrammiert sein. Gehört ein Direktmitglied aus Leverkusen stimmentechnisch zum NRW-Landesverband, weil der zugehörige Ortsverein dort Mitglied ist, oder eben doch zum Mittelrhein-Verband, weil Leverkusen nun einmal zum Regierungsbezirk Köln gehört? Diese Regelung der Stimmendelegierung an die Landesverbände gehört abgeschafft. Über eine andere Form der Delegierung kann man nachdenken, weiter dazu unten.

3. Ich halte es für zwingend notwendig, den Einzelmitgliedern Gehör im Verwaltungsrat zu verschaffen. Das lässt sich durch einen Sprecher der Einzelmitglieder, der auf der Jahreshauptversammlung gewählt wird, einfach umsetzen. Geeignete Kandidaten, die über ihre Gruppe hinaus tragfähig sind, gibt es zur Genüge, nur einer davon ist Jürgen Herbst ("altsax"), der die Einzelmitglieder bereits in der Strukturkommission vertreten hat.

Zum Schluss eine Kleinigkeit, die aber im Zeitpunkt des Internets immer wichtiger wird: Man sollte auf die explizite Schriftform verzichten, juristisch heisst das immer noch ein Brief oder ein Schriftstück. Das ein oder andere Neumitglied kann über das Internet geworben werden, soll dann der Beitragsantrag ausgedruckt und mit der Post verschickt werden? Besser ganz weglassen, oder sich auf die Textform beschränken. Juristisch genügt dann eine Email.

Mit meinen Vorschlägen ergeben sich folgende Änderungen am Satzungsentwurf:

§ 3 2. Die Mitgliedschaft ist (in Textform) beim Bundesvorstand zu beantragen.

§ 7 3. Anträge an die Hauptversammlung können nur von einem Mitgliedsverband oder gemeinsam von mindestens 5 Einzelmitgliedern gestellt werden ...

7 b. Einzelmitglieder haben eine Stimme. (zweiten Satz streichen)

7 c. Die Stimmenzahl der Mitgliedsverbände richtet sich nach der Zahl der Mitglieder in den Vereinen zum 1. Januar des laufenden Jahres (zweiten Halbsatz streichen). Die Stimmenzahl reduziert sich um die Zahl der Mitglieder der Vereine, an die die Stimmberechtigung vom Mitgliedsverband delegiert wurde.

8. komplett streichen oder folgende Formulierung: Die nicht durch die Einzelmitglieder selbst ausgeübten Stimmrechte werden an den Sprecher der Einzelmitglieder delegiert. Die delegierte Stimmberechtigung ist übertragbar.

§8 c. Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes, der Rechnungsprüfer sowie des Sprechers der Einzelmitglieder und bis zu zwei Stellvertreter. Das Nähere regelt eine Wahlordnung.

§10 2. Mitglieder des Verwaltungsrates sind die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände und der Sprecher der Einzelmitglieder

8. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben für je angefangene 1.000 Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereine eine Stimme (Halbsatz streichen). Stichtag für die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder ist der 1. Januar des laufenden Jahres.
 
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