Thema: Anträge der BDPh Einzelmitglieder zur Hauptversammlung am 28.09.2019
Richard Am: 13.06.2019 09:12:15 Gelesen: 4435# 1@  
An alle Einzelmitglieder und solche, die es werden wollen

Wie nicht zuletzt der Umgang mit dem Vorschlag der Strukturkommission gezeigt hat, wird der BDPh dominiert von den Vorsitzenden der Landesverbände. Sie stellen die Mitglieder des Verwaltungsrates und bestimmen entscheidend mit ihrem Stimmrecht über die Beschlüsse der Hauptversammlung.

Die Einzelmitglieder, obwohl der Anzahl nach in der Größenordnung eines größeren Landesverbandes, zahlen zwar die höchsten Pro-Kopf-Beiträge an den BDPh, haben jedoch faktisch keinerlei Einfluß auf dessen Entscheidungen.

Der Satzungsentwurf des Bundesvorstandes sieht sogar vor, daß das Antragsrecht der Einzelmitglieder nur ausgeübt werden kann, wenn ein Antrag von mindestens 20 Einzelmitgliedern eingebracht wird. Angesichts der bundesweiten Verteilung der Einzelmitglieder und der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit der Veröffentlichung eines Mitgliederverzeichnisses mit Kontaktdaten kommt dieser Antrag einer Verhinderung solcher Anträge gleich.

Selbst wenn es gelänge, 19 Mitstreiter zu finden, und vielleicht sogar einige Landesverbände von der Sinnhaftigkeit eines solchen Antrages zu überzeugen, fehlt es an einer wirkungsvollen Interessenvertretung der Einzelmitglieder. Die breitgestreute regionale Verteilung verhindert die persönliche Teilnahme einer größeren Anzahl von Einzelmitgliedern an der Hauptversammlung. Deren Stimmrecht fällt folglich gemäß derzeitiger und künftig vom Bundesvorstand geplanter Satzung den Landesverbänden zu, aufgeteilt nach Wohnort des Einzelmitglieds.

Um es deutlich zu formulieren: Die Einzelmitglieder werden benötigt zur Beitragszahlung, sollen in ihren Mitgliedsrechten aber soweit wie irgend möglich beschnitten werden.

Aus diesem Grunde habe ich drei Anträge zur kommenden Hauptversammlung gestellt. Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand sollen sie in der Verbandszeitschrift zu einem Zeitpunkt veröffentlicht werden, an dem es nicht mehr möglich sein wird, sich als Einzelmitglied zur Hauptversammlungsteilnahme anzumelden. Deshalb veröffentliche ich sie an dieser Stelle in der Hoffnung auf weitere Verbreitung und der Erwartung, daß sich möglichst viele Einzelmitglieder persönlich an der Hauptversammlung beteiligen.

Es ist immerhin nicht ausgeschlossen, daß einige Landesverbände nachvollziehbaren Argumenten gegenüber zugänglich und nicht nur am Erhalt ihres uneingeschränkten Einflusses interessiert sind. Es könnte also tatsächlich auf jede Stimme ankommen.

Beste Grüße

Altsax

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Antrag Nr 1 zum Tagesordnungspunkt Satzungsänderung:

Punkt 8 im § 7 der aktuell gültigen Satzung ist ersatzlos zu streichen

Begründung:

Die Ausübung des Stimmrechts der Einzelmitglieder durch Verbände, denen sie nicht angehören, und auf deren Stimmverhalten sie keinen Einfluß haben, ist weder sach- noch interessensgerecht.

Wie zahlreiche auch öffentlich in Foren geführte Diskussionen gezeigt haben, besteht durchaus ein Gegensatz zwischen den Interessen der Einzelmitglieder und denen der Verbände bzw. der ihnen angeschlossenen und von ihnen vertretenen Vereine.

Auch im Hinblick auf den hohen Anteil der Zahl der Einzelmitglieder an der in der Hauptversammlung insgesamt vertretenen Stimmenzahl, der oberhalb der Mitgliederzahl der meisten Landesverbände liegt, bedarf es einer Regelung, der die separate Interessensvertretung der Einzelmitglieder sicherstellt.

Wegen der Verteilung der Wohnorte der Einzelmitglieder über das Bundesgebiet und darüber hinaus ist deren persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nur eingeschränkt möglich, sodaß durch die bestehende Vertretungsregelung die Dominanz der Verbandsstimmen eher noch verstärkt wird.

Unabhängig von diesen materiellen Gesichtspunkten fehlt spätestens seit den Zusammenschlüssen div. Landesverbände auch an der erforderlichen Eindeutigkeit der Zuordnung zu den „nach geographischen Gesichtspunkten organisierten Mitgliedsverbänden“. Da die Verbandszugehörigkeit der Vereine nicht zwingend regionalen Gesichtspunkten in Bezug auf Grenzen von Bundesländern folgt, fehlt eine eindeutige Zuordnung von Wohnorten zu Mitgliedsverbänden.

Die derzeitige Regelung verstößt so gravierend gegen die Grundsätze des Vereinsrechts*, daß bei Beibehaltung die Eintragung anläßlich der Hauptversammlung ggf. beschlossener Änderungen auch anderer Punkte ins Vereinsregister angreifbar sein dürfte.

*In diesem Zusammenhang geht es insbesondere um den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder und dabei das Mehrfachstimmrecht der Verbände. Es war solange sachgerecht, wie nur Verbände Mitglieder sein konnten und deren Stimmgewicht wiederum von ihrer Mitgliederzahl abhing, die sich auch im jeweiligen Beitragsvolumen niederschlug. Mit Einführung der Einzelmitgliedschaften stellte sich wegen deren breiter regionalen Verteilung die Frage einer Vertretung. Sie wurde durch die Verteilung der Stimmrechte auf die Verbände geregelt. Diese Dominanz der Stimmrechte der Verbände ist aus den oben genannten Gründen nicht mehr sach- und interessensgerecht und verstößt somit gegen einen elementaren Grundsatz des Vereinsrechtes.

Jürgen Herbst
Müllerwegstannen 13a
35260 Stadtallendorf

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Antrag Nr 2 zum Tagesordnungspunkt Satzungsänderung:

Im Punkt 7 im § 7 der aktuell gültigen Satzung wird an Stelle des 3. Absatzes der aktuell gültigen Satzung der folgende Text eingesetzt:

Einzelmitglieder haben eine Stimme. Wenn sie ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sie dies bis spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung der Bundesgeschäftsstelle anzeigen. Das abgerufene Stimmrecht kann auf ein Einzelmitglied übertragen werden, das persönlich an der Hauptversammlung teilnimmt. Diese Übertragung ist bis spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung der Bundesgeschäftsstelle anzuzeigen. Diese Anzeige ist unwiderruflich. Die Namen der Mitglieder, die Stimmrechte übertragen haben, werden von der Bundesgeschäftsstelle den Bevollmächtigten mitgeteilt.

Einzelmitglieder, die bereit sind, derart übertragene Stimmrechte zu übernehmen, müssen diese Bereitschaft mit Anzeige ihres Stimmrechtsausübungswunsches spätestens 3 Monate vor der Hauptversammlung erklären. Die Bundesgeschäftsstelle veranlaßt die Veröffentlichung der Mitgliedsdaten im vom betreffenden Einzelmitglied gewünschten Umfang in der „Philatelie“. Erforderlich ist mindestens eine Angabe der Postadresse.

Die Anzahl der von einem Einzelmitglied vertretbaren Stimmen ist nicht begrenzt. Die Stimmrechtsübertragung erfolgt ohne Weisungsberechtigung hinsichtlich der Ausübung.


Begründung:

Der in vielen Fällen erhebliche Reiseaufwand, der mit einer Teilnahme an der Hauptversammlung verbunden ist, hindert die meisten Einzelmitglieder an einer persönlichen Teilnahme. Daher ist eine praktikable Regelung zur Vertretung ihrer Interessen erforderlich.

Solange keine Möglichkeit der Stimmabgabe über Kommunikationsmittel wie Internet besteht, ist persönliche Vertretung unerläßlich. Wegen des erfahrungemäß geringen Anteils der persönlich an einer Hauptversammlung teilnehmenden Einzelmitglieder ergibt sich die Notwendigkeit der Zulassung der Vertretung einer nicht begrenzten Stimmenzahl.

Aus Gründen der Praktikabilität folgt wiederum daraus der Verzicht auf die Weisungsmöglichkeit in Bezug auf das Stimmverhalten.

Die in der aktuell gültigen Satzung geregelte Stimmrechtsübertragung nicht persönlich an der Hauptversammlung anwesender Einzelmitglieder auf Landesverbände ist nicht interessensgerecht. Den Landesverbandsvertretern obliegt die Wahrnehmung der Interessen der ihnen angeschlossenen Ortsvereine, die erfahrungsgemäß nicht unbedingt gleichgerichtet mit denen der Einzelmitglieder sind.

Jürgen Herbst
Müllerwegstannen 13a
35260 Stadtallendorf

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Antrag Nr 3 zum Tagesordnungspunkt Satzungsänderung:

A Zu den Aufgaben der Hauptversammlung wird im § 8 der aktuell gültigen Satzung folgendes hinzugefügt:

Die in der Hauptversammlung vertretenen Einzelmitglieder wählen ein Einzelmitglied als Verwaltungsratsmitglied sowie jeweils einen ersten und zweiten Stellvertreter.

B § 10 der aktuell gültigen Satzung wird wie folgt geändert:

Punkt 2: Mitglieder des Verwaltungsrates sind die Vorsitzenden der Verbände sowie der gemäß § 8 gewählte Vertreter der Einzelmitglieder.

Punkt 8, 1. Absatz: Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben für je angefangene 1.000 Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereine, für die jeweils der Verband den Bundesbeitrag für das Vorjahr bezahlt hat, eine Stimme. Für die Stimmenzahl des Vertreters der Einzelmitglieder gilt analog dazu deren Anzahl.

Begründung:

Gemäß § 10, Punkt 1 der aktuell gültigen Satzung „repräsentiert der Verwaltungsrat die Mitglieder des BDPh“. Die Einzelmitglieder werden derzeit jedoch in ihrer überwiegenden Zahl durch die Vertreter der Verbände und Vereine repräsentiert, was angesichts vorhandener Interessensgegensätze und der zahlenmäßigen Bedeutung der Einzelmitglieder keine echte Repräsentanz darstellt.

Aus Gründen der Gleichberechtigung aller Mitglieder ist eine Änderung im Sinne dieses Antrages angemessen und unerläßlich.

Jürgen Herbst
Müllerwegstannen 13a
35260 Stadtallendorf
 
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