Um ein Beispiel zu geben, erlaubte Artikel 28 der Convention von Wien 1964 einem Mitglied, unter gewissen Bedingungen (Einfuhr- und Handelsverbot, gefährliche Güter, lebendige Tiere usw.) Sendungen nicht befördern zu müssen. Dieser Artikel, und zwar sein Absatz 1 (d.), wurde auch benutzt, Sendungen mit beanstandeten Postwertzeichen nicht zu befördern. Artikel 28 Absatz 1 (d) lautet:
"Verbote:
1. Die Versendung der nachstehend aufgeführten Gegenstände ist verboten:
Gegenstände, deren Einfuhr oder Umlauf im Bestimmungsland verboten ist..."
Ich denke, um die abgebildeten Pferde geht es nicht. Aber ob das Flugzeug so anstößig ist ...
http://www.postkrieg.info/content/upu.php