Thema: Fälschungen zum Schaden der Post in Deutschland seit der Euroeinführung
nightdriver Am: 03.11.2019 07:53:24 Gelesen: 84877# 82@  
@ Journalist [#76]

Ja es mag zwar so sein, das auch der versuchte Betrug strafbar ist, der Täter wurde aber nach meinen Informationen vom zuständigen Richter diesbezüglich nicht verurteilt.

Man muss heute scheinbar halt schon einiges anstellen, um entsprechend verurteilt zu werden.


In der (präzisen) Wortwahl dürfte hier der Schlüssel liegen. Nicht verurteilt heißt ja nicht freigesprochen. Namentlich kommt insbesondere die Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen (bspw. Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung) in Betracht. Wenn noch erhebliche anderweitige Straftaten begangen wurden ist die Einstellung nach § 154 StPO zweckmäßig, weil die zu erwartende Strafe neben der bereits rechtskräftig festgesetzten oder in einem anderen Verfahren zu erwartenden Strafe nicht erheblich ins Gewicht fällt.
Lediglich der guten Ordnung halber sei noch § 153 StPO erwähnt, der die Einstellung ohne Auflagen bei geringer Schuld ermöglicht.
 
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