Thema: DPAG: Neuregelung des Warenversandes ins Ausland
DL8AAM Am: 10.02.2020 16:53:41 Gelesen: 23854# 45@  
@ Peter aus Oststeinbek [#44]

leider sehr nichtssagend wie gehabt.

Hallo,

wieso nichtssagend? Es ist alles gesagt, was notwendig ist. Die Antwort ist hier doch wohl mehr als eineindeutig. Ich kenne zwar Deine Frage nicht, schliesse aber von Subject Deiner Email, dass es sich um den Versand von - der Sendung beigelegten - Briefmarken handelt.

Die Post bestätigt klar, dass sämtliche Inhalte, für die eine Zollinhaltserklärung notwendig ist, im internationalen Postverkehr als Waren gelten, d.h. inklusive (Beilage-) Briefmarken (für die bekanntlich theoretisch ja eine Zollinhaltserklärung notwendig ist, denn es sind ja ganz offensichtlich keine "Dokumente" -ed), d.h. im Umkehrschluß, das sämtliche Sendungen mit einer notwendig-angebrachten Zollinhaltserklärung per UPU-Defintion im internationalen Postverkehr inzwischen grundsätzlich immer Warensendungen sind, keine Briefsendungen. (Was passiert eigentlich, wenn ich "Dokumente" auf die CN22 schreibe? Denkbar z.B. sinnvoll-nötig bei USB-Sticks mit gespeicherten Dokumenten/Daten? Datenspeicher sollen ja weiterhin als Dokumente gelten? Aber das war ja nicht Teil der Anfrage. -ed)

Die Post bestätigt, dass Du natürlich weiterhin Briefsendungen über Briefkästen einliefern darfst, stellt aber klar, dass wenn dort Dinge enthalten sind, für die eine Zollinhaltserklärung hätte angebracht werden müssen, diese aber fehlt (um eine Briefsendung vorzutäuschen -ed), dass dann, wenn die übernehmende ausländliche Post den Nichtstatus Briefsendung erkennen sollte (auch Briefe gehen durch den Zoll -ed), sie die Annahme der Sendung abgelehnen kann und die Sendung dann ('wenn man Glück hat' -ed) an den Absender zurückgeschickt wird.

Ob also eine Briefsendung mit irregulären Wareninhalt im Ausland beim Empfänger ankommt, ist für unsere Post nicht steuerbar.

Das heisst aber auch (zwischen den Zeilen), dass unsere Post den Inhalt von Briefsendungen im Vorfeld selbst nicht prüft, sondern man auf "blauen Dunst" die vermeindlichen Briefsendungen als Briefsendungen ins Ausland ableitet (soweit der Warenpostcharakter für sie nicht sofort erkennbar ist -ed).

Ob für eventuelle Rücksendungen, auf Grund eines Verstosses gegen die AGB, eventuell eine Vertragsstrafe beim ursprünglichen Versender erhoben wird, wird nicht thematisiert (wäre für mich aber zumindest theoretisch denkbar) ;-)

Ich will auch nicht soweit gehen, dass hier sogar ein gezielter Betrugsversuch hineininterpretiert werden könnte, wenn jemanden der Unterschied zwischen einer Brief- und einer Warensendung im Vorfeld klar bewusst war ("Erschleichung eines persönlichen Vorteils durch eine vorsätzliche Vortäuschung einer unwahren Tatsache"). ;-)

Beste Grüße
Thomas
 
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