Thema: Ebay: Nachrichten und Informationen
drmoeller_neuss Am: 05.12.2009 15:32:07 Gelesen: 68772# 50@  
@ Richard [#48]

Ich glaube, diese Panne wird noch einige Gerichte beschäftigen, wenn Verkäufer nicht bereit sind, die ersteigerten Artikel zu liefern. Ebay versucht Käufer und Verkäufer mit Gutscheinen zu "bestechen", um aufwendige Schadensersatzprozesse zu vermeiden.

Das Vorgehen von Ebay halte ich für äußerst dilettantisch: Das sicherste wäre es gewesen, die Auktionen länger laufen zu lassen, bis die technischen Probleme behoben gewesen wären. Der Schaden für die Verkäufer wäre marginal (zusätzliche Lagerkosten und Finanzierungskosten wegen späterem Zahlungseingang), und in den meisten Fällen gar nicht nachzuweisen gewesen. Die Käufer können sich nicht darauf berufen, nicht zum Zuge gekommen zu sein, wenn durch eine längere Laufzeit noch weitere Gebote abgegeben wurden.

Die rechtliche Situation ist erst einmal eindeutig: Generell kommt bei Ebay mit dem Höchstgebot nach Ablauf der Auktion ein rechtswirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande, das den Verkäufer nach § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Käufer den Gegenstand zu liefern ihm und das Eigentum daran zu verschaffen.
Wenn der Verkäufer nicht liefert und das trotz Mahnung mit Fristsetzung weiterhin nicht tut, haftet dieser auf entsprechenden Schadensersatz statt der Leistung. Der Käufer kann sich den Artikel dann andersweitig besorgen, und kann den Mehrpreis als Schadensersatz gelten machen.

Wenn der Verkäufer zu einem zu niedrigen Preis nicht liefern will, kann er versuchen, sich auf Erklärungsirrtum (§ 119 BGB) oder sogar Sittenwidrigkeit zu berufen. Allerdings sind die Gerichte dieser Argumentation bislang nicht gefolgt (AG München, AZ 223 C 30401/07 und OLG Köln 19 U 109/06 - hier wurde eine Erntemaschine im Wert von ca. 60.000 EUR für 50 EUR verkauft !).

In den Begründungen heißt es, daß sich der Verkäufer nicht auf Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages berufen kann, da er den Verkauf unter Wert durch einen entsprechenden Startpreis oder Festpreis hätte vermeiden können. Bei einem Verkauf über Ebay weit unter dem realen Verkehrswert, hat der Verkäufer halt Pech gehabt. Bei privaten Auktionen ohne Mindestgebot werde der Preis durch die Nachfrage festgelegt.

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1861

Hier sollte man auch das "Porsche-Carrera-Urteil" erwähnen: In diesem Fall mußte der Verkäufer nicht seinen 75.000 EUR teuren Porsche für 5,50 EUR herausrücken. Hier ist der Irrtum des Verkäufers m.E. unzweifelhaft (wenn sich auch das das Urteil auf Sittenwidrigkeit beruft): Er hat die Auktion nach 8 Minuten nach dem Einstellen abgebrochen, um den Auktionstext noch zu überarbeiten, und hatte übersehen, daß bereits Gebote abgegeben waren.

http://www.onlinemarktplatz.de/14198/keinen-schadensersatz-fuer-porsche-carrera-auktion/
 
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