Thema: [-> 572] (?) (561) (570) Alliierte Besetzung: Bautenserie 1948
Frankenjogger
Am: 28.03.2020 16:19:38
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# 454
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Postordnung 1929
§24 Abs III: Der Absender kann die Gebühr für die Eilzustellung vorausbezahlen oder die Zahlung dem Empfänger überlassen.
§24 Abs V A: Bei Vorauszahlung der Eilzustellgebühren durch den Absender werden einheitliche Sätze erhoben.
§24 Abs V B: Wenn der Empfänger die Eilzustellgebühr zu zahlen hat, sind ..., mindestens aber für jede Sendung die für die Vorauszahlung (A) geltenden Sätze zu entrichten. ...
Was im Falle B etwa an Eilbestellgeld vorausbezahlt ist, wird dem Empfänger zugute gerechnet; ...
Soviel, um die Antwort von bovi11 zu vervollständigen.
Gruß, Klemens
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