Thema: Recht: Gesetz für Virtuelle Hauptversammlung wird wohl zur Dauerregelung
Jürgen Häsler Am: 02.04.2020 22:21:42 Gelesen: 9615# 1@  
Wer momentan die Webseiten von BDPh und LV Südwest besucht, findet dort inzwischen eine Vielzahl von aufgrund der Corona-Krise abgesagten philatelistischen Veranstaltungen. Das ist schade, wurde doch im Vorfeld oft schon viel Arbeit in die Vorbereitung und Organisation der Veranstaltungen investiert.

Auch Hauptversammlungen von philatelistischen Arbeitsgemeinschaften, Vereinen und Landesverbänden sind davon betroffen. In der Regel werden diese Versammlungen lediglich verschoben, da sie satzungsgemäß in einem regelmäßigen Turnus stattfinden müssen.

Normalerweise sind diese Versammlungen Präsenzveranstaltungen, für die Stimmabgabe bei Wahlen und Beschlüssen müssen die Mitglieder persönlich erscheinen. Eine Stimmrechtsübertragung oder Stimmabgabe in Schriftform oder mittels elektronischer Kommunikation ist nur dann möglich, wenn dies die jeweilige Satzung ausdrücklich erlaubt.

In vielen Fällen fehlen jedoch entsprechende Regelungen in den „üblichen“ Satzungen von Briefmarkensammlervereinen.

Wirklich kritisch kann es werden, wenn wichtige Gründe (z.B. eine anstehende Vertragsverlängerung oder -kündigung durch den Verein oder eine notwendige Erhöhung des Mitgliedsbeitrages) einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfordern, der wegen der Corona-Pandemie aber zur Zeit gar nicht möglich ist.

Gemäß § 32 Abs. 2 BGB können Beschlüsse ohne Mitgliederversammlung nur dann gefasst werden, wenn ALLE Mitglieder schriftlich zustimmen. Dies ist in der Praxis (sogar in kleinen Vereinen) unmöglich.

Deshalb hat der Bundestag letzte Woche das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) beschlossen [1].

Es enthält in § 5 wichtige Regelungen für Vereine.

Absatz 1 regelt, dass Vorstandsmitglieder von Vereinen und Stiftungen auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt bleiben, bis eine Abberufung oder eine Neuwahl erfolgt.

Absatz 2 gestattet den Vereinsvorständen auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung, ihren Vereinsmitgliedern die Ausübung der Mitgliederrechte in einer „virtuellen“ Mitgliederversammlung (ohne persönliche Anwesenheit am Versammlungsort) mittels elektronischer Kommunikation zu ermöglichen sowie die schriftliche Stimmabgabe vor Durchführung der Mitgliederversammlung zu erlauben.

Absatz 3 erleichtert die Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung enorm. Beschlüsse sind nun bereits gültig, wenn die Hälfte aller Mitglieder ihre Stimme in Textform (es genügt also eine E-Mail) abgegeben haben, sofern alle Mitglieder beteiligt wurden. Natürlich muss der Beschluss immer noch mit der erforderlichen Mehrheit gefasst werden.

Alle Änderungen gelten befristet zunächst bis Jahresende 2020. Das Bundesjustizministerium wurde aber ermächtigt, die Geltungsdauer gegebenenfalls bis Ende 2021 zu verlängern, falls die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie fortbestehen sollten.

FAZIT: Unsere philatelistischen Vereine bleiben auch in Zukunft handlungsfähig.

Jürgen Häsler
Briefmarken-Sammlerclub Villingen e.V.

[1] https://www.gesetze-im-internet.de/gesruacovbekg/__5.html
 
Quelle: www.philaseiten.de
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