Thema: Allierte Besetzung Bautenserie 1948: Angebote auf Ebay fehlerhaft
bovi11 Am: 28.04.2020 16:44:35 Gelesen: 13017# 40@  
@ Bautenfünfer [#37]

Insbesondere der Hinweis, daß es nicht zulässig ist, wesentliche Informationen wegzulassen oder irreführend darzustellen. Vielfach anzutreffendes Beispiel:

"schöne Gummierung" oder "feinste Gummierung" heißt übersetzt:

"Nicht Postfrisch"

Dazu gibt es auch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klare Regeln:

§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen

1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. die wesentlichen Merkmale der Ware…


und in § 5a UWG heißt es:

§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Als Vorenthalten gilt auch

1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

 
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