@ volkimal
[#13]Ich habe hier den Entwurf eines
Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. März 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund über den Austausch von Postpaketengefunden:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/04/011/0401166.pdfDas Gesetz ist so auch verabschiedet worden (Bundesgesetzblatt Nr. 34)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl263s1183.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl263s1183.pdf%27%5D__1588745060102
Dort findet sich unter Artikel 11 die Vorgehensweisen, die bei Unzustellbarkeit des Paketes anzuwenden sind.
Inhaltsgleiche Vereinbarungen dürften auch mit (fast) allen anderen Ländern bestehen; Belgien im Speziellen habe ich jetzt nicht gefunden.
als preisgegeben behandelnheißt: Der Absender will es nicht zurück haben; es kann vernichtet werden.