Thema: Recht: Gesetz für Virtuelle Hauptversammlung wird wohl zur Dauerregelung
filunski Am: 27.05.2020 23:20:13 Gelesen: 9269# 3@  
@ Jürgen Häsler [#2]

Hallo von einem Betroffenen der sich mit der Thematik eingehend auseinandergesetzt hat, ;-)

Das Schreiben vom BDPh kenne ich recht gut. Ich war vielleicht sogar einer der Auslöser, damit sich der BDPh, namentlich der durchaus geschätzte Dr. Lindemeyer mit der Thematik auseinandergesetzt hat, und wir, der Vorstand der zweitgrößten ArGe im BDPh, standen vor der Frage, wie wir in Zeiten von Corona unsere für das Jahr 2020 fällige Jahreshauptversammlung (JHV) durchführen könnten. Eine nicht ganz einfache Fragestellung, zumal bei uns in diesem Jahr neben Routinetagesordnungspunkten auch fast der komplette Vorstand zur Neuwahl ansteht.

Nicht zuletzt angeregt durch den Beitrag [#1] erschien uns die Option einer virtuellen Hauptversammlung (VHV) recht verlockend und wir machten uns, nach einer ersten Abstimmung im Vorstand, auf, dies konkreter in die Wege zu leiten. In der Zwischenzeit hatte ich selbst auch schon Einladungen zu VHVn bekommen und somit auch schon reelle Vorstellungen dazu.

Die dann intensivere Befassung mit den nötigen Details und vor allem den noch ungeklärten und nicht genau definierten, juristischen Einzelheiten, ließen sehr schnell Ernüchterung aufkommen.

Eine VHV kommt m.E. für keinen kleinen und auch mittleren Verein, und wohl auch nicht für einen einzigen im BDPh organisierten Verein oder ArGe in Frage! Die VHV wurde geschaffen und ist nur praktikabel für große (DAX notierte) Unternehmen und große Vereine (Bundesliga, ADAC etc.).

Auch eine VHV muss zeitlich und örtlich definiert, physisch irgendwo vor Ort stattfinden, unter Anwesenheit der zumindest wichtigsten Vorstandsmitglieder und eventueller virtueller Zuschaltung von wichtigen Funktionsträgern (z.B. Kassenprüfer). Dazu bedarf es gewisser Räumlichkeiten (Geschäftsräume) mit entsprechender technischer Ausstattung um Mitglieder virtuell zuzuschalten und die Veranstaltung zu übertragen um allen Vereinsmitgliedern, die dies möchten, zu erlauben virtuell an der Versammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht während der Versammlung (nicht nur durch vorherige Abstimmung schriftlich per Brief, FAX oder E-Mail) auszuüben. Wir zumindest haben keine deratig ausgestatteten Geschäftsräume und auch nicht die technischen Möglichkeiten. Daneben wären auch viele unserer Mitglieder technisch überfordert daran teilzunehmen.

Da aber auch bei Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen bislang nicht juristisch genau geklärt ist, wie insbesondere die Ausübung der Mitgliederrechte virtuell ablaufen müssen, könnte auch das Ergebnis einer solchen VHV angreifbar sein und u.U. für nichtig erklärt werden können.

Dies nur die wichtigsten Gründe, die uns von dem Gedanken einer VHV Abstand nehmen liessen.

Wir haben aber einen anderen Weg gefunden um das anstehende Problem erst mal zu verschieben bis sich vielleicht die Corona-Lage wieder entspannt. Unser erster Vorsitzender verfasste ein Schriftstück an das zuständige Registergericht in dem er auf die Nicht-Durchführbarkeit einer VHV hinwies und bat um Aufschiebung. In ungewohnter Schnelle und völlig unbürokratisch gab das Registergericht dem Antrag statt. Es gestattete die Verschiebung der JHV auf nächstes Jahr und bestätigte das "im Amt bleiben" des derzeitigen Vorstands bis zur nächsten JHV.

Vielleicht eine Idee für andere Vereine die vor demselben Problem stehen.

Viele Grüße,
Peter
 
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