Thema: Recht: Gesetz für Virtuelle Hauptversammlung wird wohl zur Dauerregelung
drmoeller_neuss Am: 29.05.2020 18:11:37 Gelesen: 9173# 4@  
Erst einmal kommt es darauf an, ob laut Satzung eine Mitgliederversammlung einmal im Jahr einzuberufen ist. Dann muss der Vorstand das auch tun (§36 BGB).

Wenn der Vorstand das aus eigenem schuldhaften Verhalten versäumt, kann das einen Schadensersatzanspruch des Vereins auslösen. Allerdings muss dem Verein ein Schaden entstanden sein und dieser muss auch beziffert werden.

Es ist egal, ob das Registergericht mit einer Verschiebung einverstanden ist.
Ich wüsste aber nicht, welcher Schaden einem Briefmarkensammlerverein durch den Ausfall einer Jahreshauptversammlung entstanden sein kann. In der Regel kostet die Durchführung einer Jahreshauptversammlung den Verein Geld und bringt nichts ein.

Die Kassenprüfung kann sich auch über zwei Jahre erstrecken, ebenso kann die Entlastung des Vorstandes nachgeholt werden.

Anders sieht es aus, wenn ein Verein gemeinnützig ist. Dann wacht das Finanzamt über die Einhaltung der Gemeinnützigkeit und kann auch die Gemeinnützigkeit entziehen, wenn gegen die Satzung verstossen wird. Hier würde ich mir in jedem Fall die Erlaubnis vom Finanzamt einholen und auf die dringenden Gründe für eine Nichteinberufung der satzungsgemäßen Mitgliederversammlung hinweisen.

Im übrigen solltet Ihr einen Blick in die aktuelle Corona-Verordnung Eures Landes werfen. Z.B. sind in NRW satzungsmässige Mitgliederversammlungen nicht mehr verboten, es muss aber auf die "üblichen" Corona-Regeln geachtet werden, wie z.B. Mindestabstand. Das kann bei größeren Vereinen dazu führen, dass eine Mitgliederversammlung nicht organisiert werden kann, weil kein entsprechender grosser Raum zur Verfügung steht.

In jedem Fall sollte ein Vorstandsbeschluss zur Verschiebung der Mitgliederversammlung herbeigeführt und und ordentlich dokumentiert werden. Hier kann z.B. festgehalten werden, dass die derzeitige Corona-Verordnung eine Durchführung nicht erlaubt, oder eine Durchführung der Mitgliederversammlung wegen der Risikogruppen im Verein nach sorgfältiger Abwägung aller Interessen nicht geboten ist. Gerade in Briefmarkensammlervereinen gibt es viel ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen, die besonders gefährdet sind.

Wichtig ist die Kommunikation mit den Mitgliedern. Ich gehe davon aus, dass jedes Mitglied dafür Verständnis hat, dass Mitgliederversammlungen derzeit nicht stattfinden.
 
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