Thema: Peter Feuser: 2000–2020 Zwanzig Jahre Bleisulfidskandal
bovi11 Am: 01.06.2020 20:44:29 Gelesen: 20369# 74@  
@ Jürgen Häsler [#72]

Verkürzend dargestellt ist es so, daß es darauf ankommt, wie der Begriff "weichmacherfrei" von nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs verstanden wird.

Zielführender als § 5 UWG ist deshalb § 5a UWG:

§ 5a
Irreführung durch Unterlassen

(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

(2) 1Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Als Vorenthalten gilt auch
1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

[...]

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Vor allem vor dem bekannten Hintergrund erscheint die Irreführungsabsicht durch die Verwendung der Begriffe „garantiert weichmacherfrei und säurefrei“ evident.
 
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