@ bovi11
[#6]Jetzt eine Variation des Falles (und das zeigt, wie gefährlich das Urteil ist):
- Bieter A bietet 1 EUR
- Bieter B steigert den Artikel hoch und ist nicht geschäftfähig. Die Gebote sind nicht wirksam. §156 Satz 2 BGB greift eben nicht für ebay.
Weitere Variation:
- Bieter B nimmt sein Höchstgebot kurz vor Ablauf der Auktion zurück ("Auktionsabschirmung"). Auch dieses Gebot ist nicht wirksam.
Bekommt dann A auch den Artikel "unter Preis"?
(die Frage, ob ggf. Schadensersatzansprüche gegen B bzw. seinen gesetzlichen Vertreter bestehen, lasse ich aussen vor)