@ eswareinmal
[#7] "Rechtlich ist da wohl wirklich kaum etwas zu machen"Das trifft nicht zu; man muß solche Mißstände einfach einmal angehen.
Zwischenzeitlich gibt es unter dem Aktenzeichen 18 O 10/20 ein aktuelles Urteil des Landgerichts Dortmund, wonach es die Anbieterin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen hat,
"1. Nachbildungen von Briefmarken, Briefen, Postkarten Produkte unter falschen bzw. dafür nicht vorgesehenen Produktkategorien anzubieten."und
"2. Nachahmungen von Briefmarken und/oder postalischen Belegen mit dem Begriff „Neudruck“ zu bewerben, wenn es sich tatsächlich nicht um Neudrucke im philatelistischen Sinne handelt" *
Wegen eines Punktes ist das Klageverfahren noch nicht abgeschlossen, nämlich es zu unterlassen,
"Nachahmungen von Briefmarken und/oder postalischen Belegen mit MICHEL-Katalognummern oder Nummern aus anderen Briefmarkenkatalogen zu bewerben".*
Die Bezeichnung „Neudruck“ nach philatelistischem Verständnis ist hierbei wie folgt begründet und gilt für Postwertzeichen
„welche von einer staatlichen Postverwaltung mit unveränderten (Original-) Druckstöcken oder Druckplatten hergestellt wurden, nachdem die Frankaturgültigkeit solcher Marken beendet war.
[…]
Die Bezeichnung „Neudruck“ ist für Fälschungen, Phantasiedrucke, Nachdrucke oder dergleichen nicht zu verwenden.“