Thema: Recht: Falscher Satz schließt Sachmängelhaftung nicht aus
drmoeller_neuss Am: 29.08.2020 10:22:03 Gelesen: 1786# 3@  
@ Richard [#1]

Richards Beitrag ist in einem Briefmarkenforum leider wenig hilfreich und kann missverstanden werden.

Natürlich kann ein Verkäufer schreiben: "siehe Bild" - und dann das Sprüchlein mit dem Ausschluss der Sachmängelhaftung darunterkleistern. Der Käufer spielt dann Lotto, manche Lose gewinnen gewinnen sogar. Da werden technische Geräte angeboten mit dem Zusatz "Funktionsfähigkeit nicht überprüft". Was soll das heissen? Vielleicht haben die Stadtwerke wirklich beim Verkäufer den Strom abgestellt, weil die Rechnungen seit Monaten nicht bezahlt wurden. Oder, viel wahrscheinlicher, der Fernseher ist einfach kaputt und eine Reparatur lohnt sich nicht.

FAZIT: ich rate von Internetkäufen von privaten Anbietern ab, die "unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ verkaufen, ohne diesen Ausschluss näher zu beschreiben oder bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zusichern.

Natürlich gibt es juristische Hintertürchen, man kann §309 BGB heranziehen. Wenn man beweisen kann, dass der Verkäufer den Mangel kannte, kann man §444 BGB bemühen.

Der Bundesgerichtshof hat eindeutig klargestellt:

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06 - siehe Leitsatz

Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=930022e9e2fc231e575629526649a134&nr=38937&pos=1&anz=2

Hier ging es um ein gebrauchtes Motorrad mit einer angeblichen Laufleistung von 30.000 km. Leider hatte der Verkäufer Kilometer und Meilen verwechselt, und das Motorrad hat fast doppelt so viel Kilometer auf dem Buckel. Der BGH stellte klar, dass zugesicherte Eigenschaften ("die vereinbarte Beschaffenheit") nicht per Klausel ausgeschlossen werden können. Der Käufer konnte erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.

Bei Briefmarkenangeboten macht diese Ausschlussklausel erst recht keinen Sinn. Wer "echt" anbietet, muss auch "echt" liefern. Dazu sind die ABGs von ebay zu beachten, die den Verkauf von nicht entsprechend gekennzeichneten Fälschungen weitgehend ausschliessen.
 
Quelle: www.philaseiten.de
https://www.philaseiten.de/thema/14722
https://www.philaseiten.de/beitrag/242931