Thema: Recht: Sendungsverlust, wer haftet ?
drmoeller_neuss Am: 31.01.2010 21:38:23 Gelesen: 28034# 10@  
Das komplizierte an diesem Fall ist, dass der Verkäufer in der Republik Österreich und der Käufer in der BRD sitzen. Welches Recht ist hier anzuwenden? (und vor allem, wie kommt man zu seinem Recht?)

Nach deutschem Recht haftet ein privater Verkäufer nicht bei Postverlust. (Gefahrübergang beim Versendungskauf: http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html) Natürlich muß auch ein Privatverkäufer die notwendige Umsicht walten lassen, und den Artikel z.B. angemessen verpacken. Wenn ich Haralds Beitrag richtig verstanden wurde, hat Harald einen versicherten Versand mit dem Verkäufer vereinbart. Wenn der Verkäufer dann aus Versehen unversichert verschickt, ist das sein Problem.

Gewerbliche Verkäufer können eine Haftung nicht ausschliessen (Verbrauchsgüterkauf: http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html). Die Frage, ob ein Verkäufer als privat oder gewerblich anzurechnen ist, haben schon viele Gerichte beschäftigt. Leider gibt es keine eindeutigen Grenzen.

Auch gewerbliche Verkäufer können unversichert verschicken. Bei einem Postverlust können sie sich dann auf "zufälligen Untergang" berufen und den Kaufvertrag rückabwickeln, d.h. dem Käufer ist der bereits bezahlten Betrag zurückzuerstatten.

Bei einem versicherten Versand umfasst die Haftung des Verkäufers dagegen den tatsächlichen Warenwert. Bei Auktionen kann das ja unter Umständen ein vielfaches des Zuschlages sein.

Ich würde den Verkäufer per Einschreiben mit Rückschein anschreiben, und ihn aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben freundlich bitten, Beweise für den Versand seiner Sendung beizubringen (z.B. der Aufgabeschein oder Zeugenaussagen). Vielleicht lebt der Verkäufer wirklich nicht mehr. (lacht bitte nicht darüber, ist makaber, kann beim Altersdurchschnitt unseres Hobbys aber passieren: ich habe auch schon zwei Tauschsendungen als "Annahme verweigert" zurückbekommen, da der Adressat in der Zwischenzeit verstorben war). In dem Fall darfst Du die Erben ausfinden machen, und dort Deine Ansprüche geltend machen. (spätestens hier würde ich das Geld abschreiben).

Ob Du einen Anwalt einschaltest, mußt Du entscheiden. Manche Verkäufer lassen sich schon von einem Briefkopf eines Anwaltes beeindrucken und finden dann doch plötzlich wieder den Aufgabeschein. Es kann aber auch sein, dass sich der Verkäufer überhaupt nicht von einem Anwalt aus "Piefkeland" beeindrucken lässt. Dann kannst Du das Anwaltshonorar auch noch abschreiben.

Und PayPal: Die Zahlungsmethode ändert nichts an der rechtlichen Stellung. Beruft sich ein Privatverkäufer auf ehrlichen Postverlust, muss der Käufer leider zahlen. Allerdings schafft PayPal Waffengleichheit: ohne rechtliche Hilfe kommt der Verkäufer nicht mehr an sein Geld heran.

Übrigens kann Richard nichts dafür. Er stellt nur die Plattform zur Verfügung, muss aber auf richterliche Anordnung die ihm zur Verfügung stehenden Daten herausrücken. Aber die Adresse des Verkäufers ist doch bekannt (und richtig ??).

P.s. ich hatte bislang keinen Postverlust bei Ebay gehabt, allerdings auch schon Ärger mit Ösis (wegen der Portokosten, die plötzlich das dreifache betragen sollten. Ein kleiner Hinweis auf die Rechtslage hat aber genügt. Der Händler hat mich dann aber gesperrt, soll er doch, ich werde sowieso nichts bei ihm kaufen).

Auslandsein- und verkäufe haben ihren Reiz und ihre Risiken. Das sollte man sich bewusst sein, wenn man z.B. in Indien oder Argentinien kauft. Die rechtliche Schiene kann man vergessen. Man bekommt aber Material günstig, was hier hoch gehandelt oder gar nicht erhältlich ist (z.B. eine Paketkarte BRD mit 242,20 DM Frankatur aus Argentinien, ich habe noch keinen Beleg aus der BRD mit einer höheren Frankatur gesehen). Auf der anderen Seite waren die Versandumschläge vom feinsten und mit Blocks und Sondermarken frankiert. Bei deutschen Verkäufern freue ich mich inzwischen, wenn wenigstens eine echte Briefmarke auf dem Kuvert klebt.

P.s. p.s. Vorsicht mit dem Betrugsverdacht. Betrug setzt Vorsatz voraus (wenn der Verkäufer z.B. den verkauften Artikel niemals besessen hat). Schusseligkeit wie ein verlorener Aufgabeschein reicht nicht aus.
 
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