Thema: Repro
drmoeller_neuss Am: 08.01.2021 22:34:22 Gelesen: 1193# 5@  
@ Richard [#4]

Lese doch im Original nach (§ 263 StGB):

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Jeder Punkt muss erfüllt sein! Oft scheitert der Vorwurf des Betruges an der nicht nachweisbaren Absicht ("Ich habe die Marken selbst gutgläubig gekauft"). Daher laufen viele Betrugsanzeigen von Briefmarkenfälschungen ins Leere.

In den meisten Fällen ist es wirkungsvoller, die wettbewerbsrechtliche Schiene zu fahren. Bei Wettbewerbsverstössen kommt es auf die Absicht nicht darauf an, es genügt, dass sie vorliegen. Natürlich muss der Anbieter selbst gewerblich sein.

Und den Satz von Richard sollte man absolut beherzigen:

Ich persönlich schreibe von Betrug nur, wenn eine oder mehrere Personen / Firmen rechtskräftig wegen Betrug verurteilt wurden.

Also: nur ein verurteilter Betrüger darf Betrüger genannt werden. Diesen Grundsatz beherzigen nicht alle Schreiber in Foren, und können damit den Forenbetreiber in Schwierigkeiten bringen.
 
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