Thema: Recht: Gesetz für Virtuelle Hauptversammlung wird wohl zur Dauerregelung
DL8AAM Am: 01.03.2021 21:16:43 Gelesen: 7656# 17@  
@ nagel.d [#16]

Einladung per Textform oder per Email, hier müßte klargestellt werden ob Email auch der Textform auf Papier gleichgestellt ist. Eine Email kann ich ausdrucken und somit liegt sie in Papierform vor.

Was Du mit der Einladung machst, ist vollkommen egal. Es geht darum, wie Dich die (vom Vorstand verschickte) Einladung erreicht. Und wenn in der - bei Gericht eingetragenen - Satzung nichts von Email (oder sonst einen elektronischen Weg) steht, dann darf der Versand der Einladung nicht per Email erfolgen. Der Vorstand muss den Weg nutzen, der in der Satzung vorgeschrieben ist. Wenn in der Satzung steht, das die Einladung an die Tür der Vereinskneipe genagelt wird, dann reicht das auch vollkommen aus. Ich kenne einige Dorfvereine (oft zum Beispiel Feldmarkgenossenschaften), die so per Aushang einladen.

Beste Grüße
Thomas
 
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