Thema: Poststation 1.0: Post testet neue Automaten - gibt es dort Automaten(brief)marken?
drmoeller_neuss Am: 20.04.2021 22:33:59 Gelesen: 54434# 165@  
@ Journalist [#158]

Ich zitiere aus den AGBS (abfotografierter Bildschirm in Beitrag [#158] von Journalist):
(Schreibfehler nicht von mir, sondern bereits im Originaltext)

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit der Deutschen Post AG, . . ., nachfolgend "Deutsche Post", für den Erwerb adressierter Paketlabels, nachfolgend "DHL Versandmarken" sowie für den Erwerb von Portoabdrucken für Briefe, nachfolgend "Briefmarke".
(3) Die Briefmarke berechtigen den Kunden den angegebenen Transportservice (Bücher-&Waren-Sendungen, Postkarten, Briefe, Prio, Einschreiben, DHL Päckchen) gemäß den für den jeweiligen Transportservice geltenden und in Teilen IV-V aufgeführten allgemeinen Bedingungen von Deutsche Post und ihrer verbundenen Unternehmen zu verlangen.
(4) Erworbene Internetmarken verlieren mit Ablauf des dritten auf den Kauf folgenden Jahres ihre Gültigkeit. Das maßgebliche Kaufdatum (Tag / Monat / Jahr) ist auf der Internetmarke abgedruckt. Eine Erstattung des Portos nach Ablauf der Gültigkeit ist ausgeschlossen.


Laut (1) erwirbt der Kunde an dem Automaten "Briefmarken". (4) bezieht sich aber auf "Internetmarken", die der Kunde laut (1) aber an diesem Automaten gar nicht erhält. Die Regeln zur Gültigkeit greifen damit für die aus dem Automaten erworbenen "Briefmarken" nicht.

Die Frage, wie lange die Marken dann gültig sind, bleibt offen. Möglicherweise machen die Juristen dann einen Analogieschluss zur Legaldefinition von Postwertzeichen nach §43 Postgesetz. Dort heißt es: (1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck "Deutschland" auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten.

Zwar steht nicht Deutschland auf diesen Automatenmarken, aber sie dürften wie normale Briefmarken behandelt werden, wenn die Deutsche Post selbst von "Briefmarken" spricht.

Auch interessant:

(2) Rechte und Pflichten des Kunden

(3) Der Kunde darf die erworbenen DHL Versandmarken oder Briefmarken nicht weiterveräußern.


Diese Bedingung dürfte nicht haltbar sein, genauso wie nicht personalisierte Fahrkarten und Eintrittskarten weiterverkauft werden dürfen - zumindest im privaten Bereich (vgl. auch BGH, Urteil v. 11.09.2008, Az.: I ZR 74/06).

Fazit: diese AGBs sind mit der heißen Nadel gestrickt. Nicht nur in Doktorarbeiten arbeiten manche Juristen gerne mit den "Strg"-, "C"- und "V"-Tasten. :)

Über die daraus sich ergebenen Ergüsse sollte man wenigstens die Rechtschreibkontrolle laufen lassen.

Natürlich ist ein Verkauf problematisch, da der Käufer nicht die Gültigkeit der Marken überprüfen kann. Umgekehrt kann ein Betrüger von einem unvorsichtigen Verkäufer den QR-Code fotografieren und verwenden, so dass die legal erworbene Marke des Verkäufers ungültig wird.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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