Thema: BDPh plant Beitragserhöhung um 5 Euro - DBZ streicht Berichterstattung
Jürgen Häsler Am: 01.05.2021 23:32:57 Gelesen: 8438# 66@  
Hallo Dirk [#63],

ich schlage vor, wir bleiben beim Du.

Das Thema unseres Threads hier lautet "BDPh plant Beitragserhöhung um 5 Euro - DBZ streicht Berichterstattung", so hat es Richard Ebert in Beitrag [#1] redaktionell festgelegt.

Ich habe also die von Dir aufgeworfene Frage nach dem Rechtsanspruch auf Herausgabe einer Mitgliederliste aufgegriffen, obwohl das eigentlich nicht zu diesem Thema gehört. Und Du liegst tatsächlich nicht völlig falsch. Es gibt auch Gerichtsurteile, die Deiner Rechtsauffassung entsprechen.

Allerdings musst Du Dir die Frage gefallen lassen, welche Anträge Du eigentlich stellen willst. Bisher hast Du (zumindest hier auf den Philaseiten) nichts veröffentlicht in dieser Sache. Denn Sinn eines Antrages ist ja, auf der Hauptversammlung des BDPh eine "einfache Stimmenmehrheit" für den Antrag zu erhalten. Und dafür musst Du zwingend bei den Verbänden für Deine Anträge werben. Wie Du das bewerkstelligen willst, ohne die Anträge zu veröffentlichen, darfst Du gerne näher erläutern.

Wenn Du das nicht tust, darfst Du Dich nicht wundern, dass Dir etwas Ähnliches wie "Rechtsmissbrauch" "unterstellt" wird.

Eine Mitgliederliste des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. mit Namen und Adressen der Mitglieder ist nicht nur materiell wertvoll, weil man sie an interessierte Kreise gewinnbringend verkaufen kann, sie birgt auch anderweitig ein gewaltiges Missbrauchspotential. Es überrascht mich überhaupt nicht, dass die Bundesgeschäftsstelle Dein Ansinnen abschlägig beschieden hat.

Und im Falle einer Klage gegen den BDPh fürchte ich, werden Dir die Richter*innen mitteilen, das die Geltendmachung eines Rechtes, das Dir eigentlich zusteht, einen Rechtsmissbrauch darstellen kann. Das heißt dann, Du hast Dein Recht "verwirkt", wie es im Juristendeutsch heißt. Die Richter*innen könnten zum Beispiel auf die Idee kommen, Du hättest bereits 2019 nach der Hauptversammlung von Bensheim, in der das Antragsrecht der Einzelmitglieder beschränkt wurde, der Eintragung der beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister widersprechen müssen bzw. Klage gegen die Eintragung beim Vereinsregister dagegen erheben müssen. Ich bin aber nun leider nur Diplom-Chemiker, Betriebswirt und Bilanzbuchhalter und kein Rechtsexperte. Deshalb habe ich schlichtweg keine Ahnung, wie die Gerichte in diesem Fall entscheiden würden.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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