Thema: Drohungen bei eBay
bovi11
Am: 30.05.2021 20:43:27
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# 8
@
@ Atzinator
[#7]
So, wie geschildert, ist das (wettbewerbsrechtlich) eindeutig als gewerblich anzusehen. Da helfen weder Finanzamt, noch Gewerbeamt. Ein BGH-Urteil, wie angesprochen gibt es nicht; es gibt lediglich einige nicht passende BFH-Urteile.
Hier ein Zeitungsbericht zu einem Vorgang 2019 - Anfang 2020:
Hinweis: Der APHV hat seinen Sitz natürlich nicht in Trier
Und hier nur 2 Entscheidungen des Wettbewerbssenats des BGH:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=af4cccd339560399e50045bf8cce2bb9&nr=44077&pos=0&anz=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6b1823222a6950587ad1514324a9873c&nr=48382&pos=0&anz=1
Daneben gibt es zahllose Entscheidungen der Instanzgerichte.
Grundsätzlich kommt es auf die Beurteilung des Einzelfalls an. Beim Verkauf von Mobiltelefonen reichen schon 4 oder 5 innerhalb von 2 Monaten, um eine Gewerblichkeit anzunehmen. Bei Briefmarken oder alten Büchern ist die Grenze ganz sicher deutlich höher. Aber der geschilderte Umfang ist eindeutig gewerblich.
Quelle: www.philaseiten.de
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