In der „Dienstanweisung Scheckämter“ (DASch, 1952) wurde folgendes festgelegt:
§ 52 Kontoauszugsbriefe
„I Die der Versendung der Kontoauszüge dienenden Briefumschläge … werden an Anschriftenmaschinen mit Anschrift und Kontonummer des Postscheckteilnehmers versehen. Die Anschriftenplatten tragen außerdem unten links als Gebührenfreiheits- und Absendervermerk die Angaben „PS“ und „PSchA“ … An den Anschriftenmaschinen neuerer Bauart ist ein besonderer Drucksatz angebracht, der in einem rechteckigen Rahmen den Vermerk „Postsache“ und die Absenderfreigabe links unter der Anschrift abdruckt…
II Die Briefe werden, nachdem die Belege und Kontoauszüge eingelegt worden sind, mit Briefschließ- und Stempelmaschinen verschlossen und gestempelt. Nach dem Durchgang durch die Maschine werden die Briefe auf ordnungsmäßigen Verschluß und ordnungsmäßige Stempel durchgesehen. …“
Gruß
Ralph