Thema: 19 % Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren ab 5,23 Euro seit 1.7.2021
DL8AAM Am: 13.09.2021 20:10:52 Gelesen: 17509# 30@  
@ 10Parale [#29]

Wenn ich Deinen Beleg richtig interpretiere, hat der Zoll und die Post einen Fehler gemacht. Würde ich reklamieren!

Unten links befindet sich nämlich eine IOSS-Kennzeichnung ("Import One-Stop Shop") [1], d.h. der britische Absender hat die deutsche Umsatz- bzw. die Einfuhrumsatzsteuer im Vorfeld beim Verkauf, vor der Posteinlieferung, berücksichtigt (beim Verkaufspreis berücksichtigt), einbehalten und dem deutschen Fiskus (für Dich) bereits abgeführt! Siehe die Beiträge [#25] und [#26].

Nach meinem Verständnis ist die Sendung auch korrekt gekennzeichnet, Nennung "IOSS" mit dem Zusatz "VAT paid" (Umsatzsteuer gezahlt) und die entsprechende Steueridentifikation "IOSS ID: IM...." wurde ebenfalls mit angebeben.

Nach meinem Verständnis hat die Deutsche Post hier komplett Mist gebaut, sie durfte die Sendung nicht mehr zur Verzollung aussondern - maximal vielleicht zur Überprüfung der IOSS-Zahlung, was aber nicht gebührenpflichtig sein sollte.

Genau das, was hier jetzt passiert ist, soll das IOSS-Verfahren ausdrücklich vermeiden, dafür wurde es von der EU aufgesetzt.

Die Post schreibt selbst auf ihrer eigenen Wegseite dazu [2].

Hinweis: Wurde die Ware auf einem Online-Marktplatz bestellt, der in der EU registriert ist und die anfallende Mehrwertsteuer in einem EU-Land abführt, entfallen keine Abgaben, da der Empfänger die fälligen Abgaben direkt beim Kauf bzw. der Online-Bestellung bezahlt. Dieses System wird als Import One Stop Shop (IOSS) bezeichnet. Registriert sich der Versandhändler darüber, ist die Steuer schon beim Kauf im Rechnungsbetrag enthalten.

Und versuche bei der Reklamation auch das Geltenmachen sämtlicher Deiner Kosten, d.h. Fahrtkosten, eventuelle Parkgebühren, ggf. eine "Auslagenpauschale" (?) für Telefon/Porto etc. - ich weiss aber nicht, ob man hier zusätzlich u.a. einen Lohnausfall oder auch "entgangenen Freizeitwert", als Schadensersatz, einfordern kann. Zumindest wären das Fragen, die ich den Anwalt meines Vertrauen stellen würde, falls sich die Post weigern sollte, ihren Fehler umgehend wieder gutzumachen. Aber vielleicht gibt die Post ja ihren Fehler zu und regelt zu Deiner vollen Zufriedenheit. ;-) Oder sie kann hinreichend glaubwürdig beweisen, dass in Deinem Fall, trotz Kennzeichnung, das IOSS-Verfahren nicht zur Anwendung kommen durfte. Der Versender kann ja viel auf den Umschlag schreiben. ;-)

Beste Grüße
Thomas

[1] https://ec.europa.eu/taxation_customs/ioss_de
[2] https://www.dhl.de/de/privatkunden/hilfe-kundenservice/sendungsverfolgung/zoll/fragen-zu-import.html
 
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