Thema: 19 % Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren ab 5,23 Euro seit 1.7.2021
22028 Am: 17.09.2021 07:46:57 Gelesen: 17504# 48@  
Heute kam Nachricht vom Hauptzollamt.

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Ihr Einspruch ist unter dem Geschäftszeichen RL-Nr. xxxx / 2021 - x xxxx in Bearbeitung. (Nummerx unkenntlich gemacht)

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie mit einer Übersendung meiner rechtlichen Bewertung per E-Mail (unverschlüsselt) einverstanden sind.
Aus Gründen des Datenschutzes und Steuergeheimnisses bedarf es hierfür Ihrer ausdrücklichen Zustimmung.

Für Ihre Antwort verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse: poststelle.hza-giessen@zoll.bund.de
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Ich habe in meiner Antwort auch nochmal auf die IOSS Kennzeichung die auf dem Brief angebracht ist hingewiesen. Mal sehen was dabei herauskommt.

Nachtrag von 09:25)

Der Zoll hat sehr schnell geantwortet und die Sache bearbeitet.

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1. Ihr Schreiben vom 13. September 2020: ( 7%)
Ich habe Ihren Einspruch geprüft. Der Einfuhrvorgang ist neu zu bewerten. Die Einfuhrumsatzsteuer wird Ihnen anteilig erstattet. Ich bitte um Angabe Ihrer Bankverbindung (Name der Bank, IBAN, BIC, Kontoinhaber) bis zum 22. September 2021.
Begründung:
Ihr Vertreter - die Deutsche Post AG – hat am 28. August 2021 die Büchersendung mit einem Wert in Höhe von 62,53 EUR als Kaufgeschäft mit 19 % Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zur zollamtlichen Behandlung angemeldet. Dementsprechend erfolgte die Festsetzung der Einfuhrabgaben in Höhe von 11,88 EUR.
Bücher unterliegen dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 %.
Ein geänderter Einfuhrabgabenbescheid/Erstattungsbescheid und die Erstattung können allerdings erst nach dem 26. Oktober 2021 erfolgen, da die Deutsche Post AG erst an diesem Tag die Einfuhrabgaben an die Zollverwaltung entrichtet.
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Bzgl. IOSS schrieb man:
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2. Ihr Schreiben vom 17. September 2021: IOSS
Es kann verschiedene Gründe geben, warum bei der Einfuhr Abgaben erhoben wurden, obwohl Sie bereits an den IOSS registrierten Verkäufer die Umsatzsteuer gezahlt haben. Der häufigste Grund ist, dass dem Beförderer, der die Zollanmeldung für Sie abgibt, vom Verkäufer die IOSS-Registriernummer nicht zur Verfügung gestellt oder eine ungültige oder fehlerhafte IOSS-Registriernummer übermittelt wurde.

Leider kann das IOSS-Verfahren nur in Anspruch genommen werden, wenn in der Zollanmeldung die nötigen Angaben enthalten sind. Deswegen muss der Verkäufer der Ware unbedingt demjenigen, der die Zollanmeldung abgibt, also in der Regel dem Post- oder Kurierdienstleister, die IOSS-Registriernummer auf dem vorgesehenen Weg übermitteln. In der Regel ist dazu die Übermittlung in einem elektronischen Datensatz vorgesehen, es reicht nicht aus, die IOSS-Registriernummer nur auf dem Paket oder in der Rechnung zu übermitteln.

Wenn die IOSS-Registriernummer nicht in der Zollanmeldung enthalten war, kann die bei der Einfuhr erhobenen Einfuhrumsatzsteuer nicht vom Zoll erstattet werden. Bitte wenden Sie sich wegen der beim Verkauf erhobenen Umsatzsteuer an den bei IOSS registrierten Verkäufer der Ware.
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War doch alles ganz einfach!
 
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