@ Oliver Estelmann
[#80]@ alle
Im Übrigen verweise ich auf meinen Beitrag unter
[#3] vom 8.5.2017 den ich nachfolgend nochmals zitiere:
"Gutachten können zwar grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein. Das gilt jedoch nicht, wenn sich die Gutachten (Atteste, Befunde etc.) lediglich darauf beschränken, die Feststellung von Untersuchungsergebnissen wiederzugeben (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Auflage 2014 zu § 2 Rn. 82; ebenso Schricker/Loewenheim, Urheberrecht 4. Auflage 2010 zu § 2 Rnn 62 und 117).
Der Fall dürfte in aller Regel bei Attesten und erst recht bei Befunden oder gar Kurzbefunden vorliegen."Einer besonderen Lizenz
[#82] bedarf es daher nicht.