Thema: Atteste und Befunde in der Datenbank " Briefmarken-Atteste.de "
drmoeller_neuss Am: 19.12.2021 01:04:42 Gelesen: 15612# 84@  
Scans sind als zweidimensionale technische Reproduktionen nicht urheberrechtlich geschützt und geniessen auch keinen Lichtbildschutz. Bei einer zweidimensionalen Vervielfältigung handelt es sich um eine rein handwerkliche Leistung, da die verlangte Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Ein Scan lässt keinen Gestaltungsspielraum wie bei einem Lichtbild. (das ist natürlich kein Freibrief, wenn die Scan-Vorlage selbst urheberrechtlichen Schutz geniesst. Das trifft aber bei den allermeisten philatelistischen Prüfstücken nicht zu).

Im übrigen wäre ein Verbot der Veröffentlichung von Attesten und Befunden lebensfremd und würde der Fälschungsbekämpfung einen Bärendienst erweisen, da bei ebay-Angeboten und Auktionslosen die Attesten und Befunde nicht mehr zusammen mit dem Angebot gezeigt werden dürfen.

In Einzelfällen können Scans von philatelistischem Material kritisch sein, nach meiner Auffassung geniesst moderne Kartonphilatelie urheberrechtlichen Schutz. Aber dafür wird der BPP sicher keine Atteste ausstellen. :)

Bei den Loriotmarken war es auch entscheidend, dass sie nicht unter einem philatelistischen Aspekt gezeigt wurden, sondern zur Illustration eines Wikipedia-Artikels dienten. Im Michel-Katalog sind die Loriot-Marken immer noch abgebildet. :)

Und wenn wir unter die Tintenpisser gehen, dann könnte in einem Attest schon die Nennung der Vorbesitzer kritisch sein (Provenienz, d.h. "ex Sammlung xxx"), da deren Persönlichkeitsrechte tangiert werden.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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