Thema: Altdeutschland Bayern - Vorschriften für den Dienstgebrauch
bayern klassisch Am: 17.01.2022 02:59:27 Gelesen: 1720# 6@  
@ bayern klassisch [#5]

Liebe Freunde,

schade, dass sich keiner herangetraut hat. Hier also die Lösung:

Bei eingeschriebenen Briefpostsendungen galten auch die Anlagen (genannt als Beilage, Unterbund, Unterband, mit Akten, mit Urkunden usw.) als eingeschrieben, da sie per Bindfaden mit dem eigentlichen Brief verbunden waren. Selbstverständlich wurde der Chargéstempel nur auf der Vorderseite des recommandirten Briefes abgeschlagen und nicht auf den jeweiligen Anlagen.

Aber es kamen Fälle vor, bei denen der Empfänger nur den Brief bekam, die Anlagen aber abhanden gekommen waren, warum auch immer. Hierzu ist zu bemerken, dass der Absender eines Briefes mit Anlagen nicht verpflichtet war, unten links (oder wo auch immer) diese zu vermerken, auch wenn man es sehr häufig notierte.

Kam aber ein Recobrief mit Vermerk "mit Akten" oder ähnlich beim Empfänger an, die Anlagen aber nicht, so gab es einen Reklamationsgrund und der Empfänger bestätigte im Postbuch des Boten nur den Erhalt des Briefes selbst, nicht aber der Anlagen.

Der Absender hatte nun zu beweisen, dass sein Brief Anlagen hatte - das konnte er nur mit einem Postschein, der diese auch aufführte, genau wie bei meinem Postschein. Jetzt konnte er einen kostenlosen Dienstlaufzettel absenden und klären lassen, wo die Anlage hingekommen war.

War und blieb sie verschwunden, musste die Post, obwohl der Brief selbst angekommen war, dem Eigentümer des Postscheins 25 Gulden (in der Markenzeit nur noch 24,5 Gulden) als Versicherungsleistung auszahlen.

Stünde nichts davon auf dem Postschein, müsste der Absender einen Laufzettel auf eigene Kosten abschicken; nur im Falle der nachweislichen Verfehlung der Post hätte man ihm dann die Kosten des Laufzettels und den o. g. Versicherungsbetrag erstattet. Da war die hier gezeigte Variante doch cleverer.

Liebe Grüsse von bayern klassisch
 
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