Wichtig ist in diesem Zusammenhang:
Die Bezeichnung
„Neudruck“ gilt nach philatelistischem Verständnis für Postwertzeichen,
„welche von einer staatlichen Postverwaltung mit unveränderten (Original-) Druckstöcken oder Druckplatten hergestellt wurden, nachdem die Frankaturgültigkeit solcher Marken beendet war. […] Die Bezeichnung „Neudruck“ ist für Fälschungen, Phantasiedrucke, Nachdrucke oder dergleichen nicht zu verwenden.“Diese Auffassung wurde vom Landgericht Dortmund mit Urteil vom 5. Mai 2020 im Verfahren unter dem Aktenzeichen 18 O 10/20 bestätigt. Entsprechende Urteile liegen auch von anderen Gerichten vor.
Der entsprechende Auszug aus der Einführung in den MICHEL-Deutschland-Spezial-Katalog ist nachstehend wiedergegeben: